Ein formal wirksames Testament erstellen

Kaum ein Prüfungspunkt spielt so häufig eine Rolle in erbrechtlichen Klausuren wie die Formvorschriften eines eigenhändigen Testaments. Genau aus diesem Grund beschäftige ich mich in diesem Artikel detailliert mit den gesetzlich gestellten Anforderungen der Testament-Erstellung.

Dass man überhaupt eigenhändig Testamente verfassen kann und nicht extra dafür zu einem Notar gehen muss ergibt sich direkt aus dem Gesetz nach § 2247 BGB. Daraus ergeben sich auch die ersten Formvorschriften, gehen wir sie also der Reihe nach durch:

1. Die Erklärung muss eigenhändig geschrieben werden, § 2247 I BGB. Das bedeutet, dass der Erblasser selbst sein gesamtes Testament handschriftlich niederschreiben muss. Das schließt somit zum einen am Computer geschriebene, als auch diktierte Testamente aus. Dies hat den Zweck, dass man das im Testament Geschriebene im Fall der Fälle auf den Erblasser und seine Handschrift zurückführen kann. Nicht zwingend ist hierbei, dass das Testament in deutscher Sprache geschrieben wird. Grundsätzlich ist jede Sprache erlaubt, solange es sich nicht um eine Fantasiesprache handelt, denn natürlich sollte der Inhalt des Testaments für irgendeinen anderen Menschen auch nachvollziehbar sein. Auch eine Abfassung in Stenografie oder Blindenschrift ist anhand dieses Belanges zulässig.

2. Weiterhin muss das Testament gemäß § 2247 I BGB auch eigenhändig unterschrieben werden. Wichtig ist hier insbesondere, dass die Unterschrift auch – wie der Wortlaut auch bereits verlangt – unter dem Testament steht. Zweck der Unterschrift ist neben der Identifikationsfunktion vor allem auch die Abschlussfunktion. Die Unterschrift schließt das Testament ab und verhindert, dass Dritte Personen selbiges im Nachhinein erweitern können.

3. Kommen wir weg von den gesetzlichen Zwangs-Vorschriften und widmen uns den Soll-Vorschriften. Verstößt der Erblasser gegen eine dieser Vorschriften ist das Testament nicht zwangsläufig nichtig. In § 2247 II BGB ist geregelt, dass ein eigenhändiges Testament mit seinem Ausfertigungsdatum und Ort gekennzeichnet werden soll. Das ist eine Soll-Vorschrift, deren Fehlen nur sanktioniert wird, wenn bei beispielsweise zwei vorliegenden Testamenten aufgrund des fehlenden Datums nicht mehr herausgefunden werden kann, welches zuerst verfasst und damit durch das nachfolgende aufgehoben wurde (vgl. § 2247 V BGB).

Auch soll der Erblasser mit seinem Vor- und Familiennamen unterschreiben. Genauso sind Testamente aber auch gültig, wenn stattdessen „euer Vater“ oder „euer Goldesel“ oder noch ein anderer Kosename des Erblassers dort auftaucht, zumindest solange sich dennoch die Identität des Erblassers feststellen lässt (vgl. § 2247 III BGB).

Das waren soweit auch schon die relevanten Formvorschriften des § 2247 BGB. Erwähnenswert ist noch, dass der Untergrund, auf dem das Testament errichtet wird, grundsätzlich keine Rolle spielt. So kann ein verunglückter Bergsteiger sein Testament auch in eine Felswand ritzen oder ein Gestrandeter sein Testament in den Sand schreiben. Testamente dieser Art sind wirksam, nur dürfte es natürlich sehr schwierig werden, deren Existenz zu beweisen.

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