Der erbrechtliche Pflichtteil

Im umfassenden Themenbereich des Erbrechts gibt es wohl kaum ein rechtliches Institut, welches so sehr polarisiert. Der Anspruch auf den Pflichtteil einer Erbschaft beschäftigt daher auch die Juristen und Jurastudenten in seiner Gänze. Doch was genau ist der Pflichtteil eigentlich?

Der Pflichtteilsanspruch ist in § 2303 BGB geregelt und bemächtigt den Anspruchsteller, einen Teil seines gesetzlichen Erbes einzufordern. Namentlich die Hälfte dessen. Dazu gibt es zwei Besonderheiten:

1. Der Pflichtteil stellt lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch dar. Der Anspruchsteller wird demnach nicht direkt mit dem Erbfall Eigentümer seines Erbanteils. Vielmehr hat er einen Anspruch gegen die Erben auf Herausgabe seines Anteils.

2. Dieser Anspruch besteht – im Gegensatz zu anderen Ländern – aus einer reinen Geldsummenforderung. Als Anspruchsteller kann man sich folglich von der Erbengemeinschaft ausbezahlen lassen.

Wer hat einen Anspruch auf den Pflichtteil?

Um pflichtteilsberechtigt zu sein, darf man zunächst einmal kein Erbe sein. Zum Beispiel, weil man durch eine letztwillige Verfügung enterbt worden ist, oder weil man die Erbschaft ausgeschlagen hat. Darüber hinaus müsste man dann noch eine der in § 2303 BGB aufgezählten Personen sein. In Absatz 1 werden dort die Abkömmlinge erwähnt, während Absatz 2 noch die Eltern und den Ehegatten zum Pflichtteilsanspruch ermächtigt.

Hier gilt es jedoch zu beachten, dass immer die Situation betrachtet werden muss, die vorliegen würde, wenn die gesetzliche Erbfolge gegolten hätte. Nur wenn jemand nach jener geerbt hätte, ist diejenige Person auch pflichtteilsberechtigt.

Beispiel: Hat der Erblasser einen lebenden Sohn hinterlassen, welcher eine Tochter hat, ist jene Tochter selbst nicht pflichtteilsberechtigt, selbst wenn sie von dem Erblasser enterbt worden wäre. Denn nach der gesetzlichen Erbfolge wäre erst der Sohn Erbnehmer geworden und hätte seine eigene Tochter aufgrund des Repräsentationsprinzips aus der Erbschaft „verdrängt“.

Klingt ja soweit auch ganz einleuchtend. Aber warum stößt diese Regelung in der Gesellschaft so häufig auf Frust? Wohl aufgrund der Klischees von dem bösen Kind, das sich schon im jungen Erwachsenenalter von dem elterlichen Haus losgesagt hat, jeglichen Kontakt abbrach, die Eltern im hohen Alter auf sich allein gestellt ließ, aber nach deren Erbfall dann wieder zurückkehrt um die Hand aufzuhalten.

Zugegeben, so ein Verhalten mag schon sittlich verwerflich sein. Noch verwerflicher erscheint es, solch ein Verhalten mit einer Pflichtteilsregelung auch noch zu belohnen.

Ratio Legis des Pflichtteils

Den Rechtsgedanken des Pflichtteils gab es schon lange vor dem eigentlichen und heute verwendeten Bürgerlichen Gesetzbuch. So wollte man damals auf diese Weise verhindern, dass ein kurzer Streit zu einem drastischen Lebenseinschnitt führte.

Man stelle sich eine mittelalterliche Szene vor. Ein Sohn lebt mit seinen Eltern auf einem ländlichen Gut. Seit seiner Kindheit stand fest, dass er eines Tages den Hof übernehmen soll, worauf er auch sein gesamtes Leben lang vorbereitet wird. Als seine Eltern älter werden, kümmert er sich vermehrt um sie, pflegt sie und betreibt den Hof. Eines Tages entbrannte jedoch ein Streit mit seinem Vater, weil er ihm eine zu heiße Suppe serviert hatte. Vor lauter Wut über seinen Sohn, schreibt der Vater kurzerhand ein Testament, in welchem er seinen Sohn enterbt. Nachdem er dieses fertiggestellt hat, verstirbt der Vater aufgrund der Aufregung.

Was wie eine absurde Geschichte klingt – schließlich habe ich mir die gerade auch mehr oder weniger ausgedacht – kann durchaus in der Realität so passieren und ist es im Mittelalter mit Sicherheit häufig auch mal. Damit der Sohn im Beispielsfall nicht gänzlich leer ausgeht, wurde der Pflichtteil eingeführt. Das steckt also dahinter.

Kann man den Pflichtteil umgehen?

Jetzt kann aber natürlich dennoch die Situation eintreten, dass ein Abkömmling des Erblassers unter keinen Umständen etwas erben und auch keinen Anspruch auf einen Pflichtteil haben soll.

Häufig wird dies dadurch versucht, dass der Erblasser in sein Testament etwa wie folgt schreibt: „Und mein Sohn der S soll keinen Cent bekommen.“

Leider ohne Erfolg. Einen Pflichtteil kann man eben – logischerweise im Hinblick auf die ratio legis – nicht mittels letztwilliger Verfügung ausschließen. Aber natürlich gibt es je nach Einzelfall durchaus Handlungsmöglichkeiten für den Erblasser und dessen Begünstigte; Die häufigsten sind:

1. Die Erbunwürdigkeit

Ein eigentlich Pflichtteilsberechtigter kann sich des Anspruchs unwürdig machen. Wer Erbunwürdig ist, regelt § 2339 I BGB. Hat sich der Pflichtteilsberechtigte einer der dort aufgeführten Verfehlungen schuldig gemacht, so kann jeder, dem die Erbunwürdigkeit des Pflichtteilsberechtigten zugute kommen würde, den Pflichtteilsanspruch anfechten.

Der aufmerksame Leser stellt mithin fest, dass die Erbunwürdigkeit und zugleich die Pflichtteilsunwürdigkeit (§2345 BGB) nicht automatisch greift, sondern erst mit der Anfechtung gegen den erhobenen Anspruch des Pflichtteilsberechtigten.

2. Der Erbverzicht

Weiterhin kann der Erblasser mit seinen gesetzlichen Erben einen Vertrag unterzeichnen, aufgrund dessen sie auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten (§ 2346 BGB). Mit eingeschlossen ist in diesem Rahmen auch der Anspruch auf den Pflichtteil. Formell sind hohe Anforderungen an den Erbverzicht gestellt (siehe notarielle Beurkundung § 2348 BGB). Weiteren Details werde ich einen eigenständigen Artikel widmen.

3. Der Pflichtteilsentzug

Außerdem kann ein Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn er – neben den weiteren Möglichkeiten des § 2333 BGB – beispielsweise dem Erblasser oder dessen Ehegatten nach dem Leben trachtet. Auch diese Thematik hat sich ihren eigenständigen Artikel verdient, weshalb ich sie /hier/ genauer behandeln werde.

Soweit dann erstmal zur Einführung ins Pflichtteilsrecht. Solltest du noch Fragen haben, schreibe doch einen Kommentar oder melde dich per Mail.

3 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Die Definition des Pflichtteils im Sinne des Erbrechts war mir bislang ebenfalls unverständlich. Ich finde es ebenfalls interessant, dass selbst bei letztwilliger Verfügung kein Ausschließen des Erbes möglich ist. Wie Sie anführen, scheint dies eben ratio legis zu Grunde zu liegen. Vielen Dank für die Erklärung und die Nennung ausführlicher Beispiele zum erbrechtlichen Pflichtteil.

    Antworten
  • Joachim Hussing
    18. März 2020 18:03

    Mein Onkel hat mich letztens zum Thema Erbrecht etwas gefragt, aber ich wusste darüber nichts. Deswegen bin ich echt froh, dass ich diesen Beitrag gefunden habe. Nächstes Mal, wenn ich ihn sehe, kann ich ihm erzählen, was ich hier gelesen habe.

    Antworten
  • Theo Schumacher
    21. Juli 2020 20:59

    Was für ein hilfreicher Artikel zum Thema Erbrecht! Das ist alles echt gut zu wissen. Die Informationen werde ich mir zu Herzen nehmen für die Zukunft.

    Antworten

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