Die Übereignung nach §§ 930, 929 S. 1 BGB

Die bereits thematisierte Übereignung nach § 929 S. 1 BGB ist nicht die einzige Möglichkeit, Mobilien zu übereignen. Denn auch in § 930 BGB ist eine Art der Übereignung geregelt. Um ein entsprechendes Systemverständnis zu entwickeln, empfiehlt es sich, dass du dir zunächst anschaust, wie eine Übereignung nach § 929 S. 1 BGB abläuft und dir dann durch diesen Beitrag die maßgeblichen Unterschiede deutlich machst.

Schema, § 930 BGB

Zunächst lohnt sich, wie immer, ein Blick auf das Prüfungsschema, damit du das detailliertere Wissen im Gesamtgefüge einordnen kannst.

I. Einigung

II. Besitzkonstitut

III. Einigsein

IV. Berechtigung

Im Detail

Allgemeines

Die Übereignung nach § 930 BGB verläuft weitgehend nach demselben Muster wie § 929 S. 1 BGB. Der maßgebliche Unterschied liegt im Publizitätsakt, da, im Gegensatz zu § 929 S. 1 BGB, keine Übergabe stattfindet. Dies folgt aus dem Zweck des § 930 BGB.

§ 930 BGB ist vor allem für die Absicherung von Forderungen attraktiv. Schauen wir uns folgenden Fall an:

A möchte von der Bank B ein Darlehen in Höhe von 100.000€ erhalten. Die Bank B benötigt dafür jedoch eine entsprechende Sicherheit und fordert folglich die Übereignung einer Schleifmaschine des A, bis A das Darlehen zurückgezahlt hat. A benötigt jedoch die Schleifmaschine für seine gewerbliche Tätigkeit.

Es wäre an dieser Stelle für beide Parteien nachteilig, wenn A an die B die Schleifmaschine gem. § 929 S. 1 BGB mittel Übergabe übereignen würde. A könnte danach kein Geld mehr verdienen um seine Darlehensrückzahlungen zu begleichen und die Bank B hätte eine für sie nutzlose Schleifmaschine herumstehen.

§ 930 BGB ermöglicht es nun in solchen Fällen auch ohne Übergabe das Eigentum zu übertragen, indem ein Besitzmittlungsverhältnis, regelmäßig eine Leihe nach § 598 BGB, vereinbart wird.

I. Einigung

Die Einigung bezieht sich nicht auf den Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags, der das Besitzkonstitut begründen soll, sondern, wie auch bei § 929 S. 1 BGB, auf die Frage, ob das Eigentum an der Sache übertragen werden soll (Trennungs- und Abstraktionsprinzip!).

Im Übrigen finden sich keine relevanten Unterschiede zur Einigung im Sinne des § 929 S. 1 BGB. Das ergibt sich auch aus § 930 BGB selbst, der ausdrücklich nur die Übergabe modifiziert.

II. Besitzkonstitut

§ 930 BGB verlangt als Publizitätsakt, dass zwischen dem Eigentümer der Sache und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber mittelbarer Besitzer der Sache wird. Der mittelbare Besitz ist in § 868 BGB geregelt und wird unter anderem durch verschiedene schuldrechtliche Verträge begründet.

§ 930 BGB stellt nun insoweit die Begründung eines solchen Besitzmittlungsverhältnis mit der Übergabe als Publizitätsakt gleich. Es genügt folglich, dass A und die B Bank einen Leihvertrag hinsichtlich der Schleifmaschine vereinbaren, bei dem die B Bank die Verleiherin ist, und A, obwohl er der ursprüngliche Eigentümer war, sich die Schleifmaschine leiht.

Dieser Akt genügt deshalb, weil für den Rechtsverkehr regelmäßig klar ist, dass derjenige, der eine Sache verleiht, auch ihr Eigentümer ist. Wird also die B Bank unter Vorliegen der übrigen Voraussetzungen als Verleiherin Teil des Leihvertrages, wird sie auch Eigentümerin der Schleifmaschine, ohne sie übergeben bekommen zu haben.

III. Einigsein

Auch bei § 930 BGB kann einige Zeit zwischen der Einigung zur Eigentumsübertragung und der Vereinbarung des Besitzkonstitutes liegen. Sollte eine der Parteien bis zur Vereinbarung des Besitzkonstitutes ihre Meinung geändert haben, wäre das an dieser Stelle zu problematisieren. Regelmäßig dürfte an diesem Prüfungspunkt jedoch eine kurze Feststellung genügen, dass beide Parteien sich noch einig sind.

IV. Berechtigung

Zur Übereignung nach § 930 BGB sind, wie bei § 929 S. 1 BGB, nur der verfügungsbefugte Eigentümer (§ 903 BGB), sowie dazu ermächtigte Personen (§ 185 I BGB) berechtigt. Sollte eine Nichtberechtigte Person gem. § 930 BGB eine Sache übereignet haben, scheitert diese Übereignung grundsätzlich.

Eine Ausnahme findet sich in den Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb. Anders als bei § 929 S. 1 BGB, ist bei § 930 BGB jedoch nicht § 932 I BGB, sondern § 933 BGB einschlägig. Wie die Prüfung des § 933 BGB abläuft, findest du hier.

Zusammenfassung

Abschließend lässt sich festhalten, dass § 930 BGB sehr ähnlich wie § 929 S. 1 BGB geprüft wird. Maßgeblicher Unterschied ist eine Veränderung des Publizitätsaktes, sowie eine andere Norm für den gutgläubigen Erwerb. Im Übrigen kann auf die Erkenntnisse – aber auch die Problemkreise – des § 929 S. 1 BGB zurückgegriffen werden. In Klausuren kann es häufig passieren, dass die unterschiedlichen Übereignungstatbestände nacheinander abgeprüft werden. Überzeugen kannst du dann dadurch, dass du ihre Gemeinsamkeiten und Unterschiede darstellst und entsprechende Schwerpunkte setzt.

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