Der gutgläubige Erwerb nach § 933 BGB

Ähnlich wie im Zusammenspiel von § 929 S. 1 BGB und § 932 I BGB hat auch § 930 BGB seinen eigenen gutgläubigen Erwerbstatbestand in § 933 BGB. Dennoch unterscheidet sich § 933 BGB in einigen Details von anderen Gutglaubensvorschriften. Damit du in der Klausur gut aufgestellt bist, soll dir dieser Beitrag den Aufbau und die Besonderheiten von § 933 BGB näher bringen.

Die +3 Regel: Um bei den §§ 929 ff. BGB den jeweils zugehörigen Gutglaubenstatbestand zu finden, musst du einfach die Ausgangsnorm + 3 rechnen!

Schema, § 933 BGB

Zunächst lohnt sich zur besseren Einordnung ein Blick auf auf das Prüfungsschema des § 933 BGB.

I. Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäft

II. Rechtsscheinstatbestand

III. Gutgläubigkeit

IV. Kein Ausschluss

Im Detail

Allgemeines

In einem vorherigen Artikel hast du bereits gelernt, dass § 930 BGB sich insbesondere dadurch von § 929 S. 1 BGB unterscheidet, dass die Übergabe durch ein Besitzkonstitut ersetzt wird. Diese Übergabe ist, in Verbindung mit dem unmittelbaren Besitz, das entscheidende Merkmal des § 932 I BGB. § 933 BGB muss nun also einen Weg finden, um das Spannungsfeld zwischen Schutz des Eigentümers und Schutz des Rechtsverkehrs im Falle eines Besitzkonstituts zu lösen.

I. Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts

Auch bei § 933 BGB ist es zunächst notwendig, dass die Übereignung nicht durch Gesetz oder Universalsukzession stattfand und dass zwei unterschiedliche (natürliche oder juristische) Personen beteiligt sind. Insoweit gibt es keine Unterschiede zu diesem Prüfungsmerkmal im Rahmen des § 932 I BGB.

II. Rechtsscheinstatbestand

In § 932 I BGB ist der Rechtsscheinstatbestand der unmittelbare Besitz des vermeintlichen Eigentümers. Diese Wertung ergibt sich aus § 1006 I BGB. Ähnlich wird das in § 933 BGB gehandhabt.

§ 930 BGB verlangt im Vergleich zu § 929 S. 1 BGB eine deutlich geringere Hürde zur Übereignung. Anstelle des Übergebens der Sache genügt es, dass lediglich ein schuldrechtlicher Vertrag geschlossen wird. Diese Erleichterung des § 930 BGB kommt dem Rechtsverkehr erheblich zugute und vereinfacht beispielsweise die Erfüllung von Sicherungsverträgen enorm. Gleichzeitig ist es aber auch für den Nichtberechtigten deutlich leichter, ein Besitzmittlungsverhältnis über einen fremden Gegenstand abzuschließen, als einen fremden Gegenstand zu übereignen.

Um in dieser neuen Situation jedoch wieder denselben Schutz für den wahren Eigentümer zu gewährleisten, verlangt § 933 BGB nun, dass die Sache, sofern sie von einem Nichtberechtigten erworben wird, dem Erwerber übergeben wird. Hierdurch ist für den Fall der Veräußerung durch den Nichtberechtigten das Schutzniveau wieder auf demselben Level wie bei den §§ 929 S. 1, 932 I BGB.

Problematisch aus Sicht des Sicherungsgebers ist dabei ohne Frage, dass § 933 BGB fast nie erfüllt wird, da es ja gerade Sinn und Zweck des § 930 BGB ist, den Gegenstand nicht an den Erwerber übergeben zu müssen. Der Gesetzgeber hielt dennoch – zu Recht – die Schutzwürdigkeit des Eigentümers für schwerwiegender als die Sicherungsinteressen des Rechtsverkehrs.

III. Gutgläubigkeit

Die Gutgläubigkeit ist auch bei § 933 BGB nahezu gleichläufig mit § 932 I BGB. Sie setzt auch hier wieder am Rechtsscheinstatbestand des unmittelbaren Besitzes an, der dadurch konkretisiert wird, dass die Sache sogar übergeben wird. Der gute Glaube bezieht sich folglich auf die Eigentümerstellung des Veräußerers.

Auch hier gilt, dass in einer Klausur streng zwischen der Eigentümerstellung und der Verfügungsberechtigung unterschieden werden muss. Im Gegensatz zu § 366 I HGB bezieht sich § 933 BGB nicht auf eine mögliche Ermächtigung.

Der Umfang richtet sich nach § 932 II BGB. Schädlich sind also sowohl positive Kenntnis als auch grob fahrlässige Unkenntnis der fehlenden Eigentümerstellung. Der maßgebliche Zeitpunkt ist, wie § 933 BGB ausdrücklich angibt, die Übergabe der Sache.

IV. Kein Ausschluss

Der gutgläubige Erwerb nach § 933 BGB ist durch § 935 I BGB dann ausgeschlossen, wenn die Sache dem Eigentümer, oder dem unmittelbaren Besitzer, gestohlen worden, verlorengegangen, oder sonst abhanden gekommen ist. Knapp lässt sich damit merken, dass der gutgläubige Erwerb immer dann ausgeschlossen ist, wenn der unmittelbare Besitzer unfreiwillig seinen Besitz an der Sache verloren hat.

Die Ratio dieses Ausschlusstatbestandes ist, dass in solchen Fällen die Schutzwürdigkeit des Eigentümers schwerer wiegt, als die Schutzwürdigkeit des Rechtsverkehrs, wodurch eine entsprechende Korrektur geboten ist. In einem gesonderten Beitrag habe ich mich noch einmal detaillierter mit § 935 I BGB auseinandergesetzt.

Zusammenfassung

§ 933 BGB unterscheidet sich kaum von § 932 I BGB. Maßgeblicher Zweck dieser Vorschrift ist es, die Lockerung des Eigentumerwerbs des § 930 BGB für die Fälle der Übereignung durch einen Nichtberechtigten zu korrigieren. In Klausuren ist es wichtig, zum Schluss immer noch § 935 I BGB zu prüfen. Übersieht man diese Vorschrift, könnte die Klausur plötzlich in eine ganz andere Richtung gehen.

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