Das Parentelsystem – Erbrechtliche Grundbegriffe

Wer sich mit der Erstellung eines Testaments oder mit dem Erbrecht per se beschäftigt, kommt an dem Begriff des Parentelsystems nicht vorbei. Doch was genau verbirgt sich dahinter?

Das Parentelsystem gewinnt grundsätzlich dann an Bedeutung, wenn keine Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament oder Erbvertrag) vorliegt und steht in den §§ 1924 ff BGB. Es regelt die gesetzliche Erbfolge, und teilt diese in verschiedene Ordnungen ein.

So besagt § 1924 I BGB, dass Erben der ersten Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers sind. Sind zur Zeit des Erbfalls keine Abkömmlinge vorhanden, erben gemäß § 1925 I BGB die Erben der zweiten Ordnung, also die Eltern. Sollten weder Eltern noch deren Abkömmlinge mehr vorhanden sein, so wird die dritte Ordnung – die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge – herangezogen.

Ein Verwandter einer niedrigeren Ordnung schließt folglich die Erbfolge eines Verwandten höherer Ordnung aus. Hat der Erblasser demnach Abkömmlinge (1. Ordnung), sind diese zur Erbfolge berufen und nicht dessen Eltern (2. Ordnung). Gesetzlich geregelt ist das in § 1930 BGB.

Und genau diese Regelung nennt sich Parentelsystem.

Mit der vierten Ordnung geht das Parentelsystem dann aber in das Gradualsystem über, wonach die jeweils Nächstverwandten erben sollen. Erbe ist ab dann, wer die “wenigsten Geburten vom Erblasser entfernt ist”.

In der Praxis findet das Gradualsystem nur äußerst selten Anwendung, da meistens Verwandte niedrigerer Ordnungen vorhanden sind, eine Verfügung von Todes wegen erstellt wurde oder auch ein Ehegatte noch lebt. Letzterer wurde in diesem Artikel etwas außen vor gelassen. Auch der Ehegatte erbt nämlich nach der gesetzlichen Erbfolge. Wie genau, das erfährst du in diesem Artikel.

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