§ 935 BGB – ein Überblick

In den bereits besprochenen Erwerbstatbeständen vom Nichtberechtigten nach den §§ 932 bis 934 BGB fand sich jeweils ein gemeinsamer Prüfungspunkt am Ende: Kein Ausschluss nach § 935 BGB. Dieser Beitrag befasst sich nun ausführlich mit diesem äußerst relevanten Prüfungspunkt, der bei jedem der oben genannten Erwerbstatbestände anzusprechen ist.

Allgemeines

Bei den §§ 929 ff. BGB, insbesondere bei den §§ 932 ff. BGB, dreht sich alles um das Spannungsverhältnis zwischen der Schutzwürdigkeit des Eigentümers und der Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Rechtsverkehrs. Grundsätzlich steht nach diesen Regelungen die Schutzwürdigkeit des Eigentümers unter den Interessen des Rechtsverkehrs, wenn es einen tauglichen Rechtsschein gibt, hinsichtlich dessen der Erwerber gutgläubig ist. Eine Ausnahme hiervon stellt nur § 935 I BGB dar, der, sofern sein Tatbestand erfüllt ist, einen gutgläubigen Erwerb ausschließt.

Der Tatbestand des § 935 I BGB

Der Tatbestand des § 935 I BGB unterteilt sich in vier Varianten. Die ersten drei Varianten beziehen sich auf die Situation, in der der Eigentümer unmittelbarer Besitzer war. War er unmittelbarer Besitzer, so greift § 935 I 1 BGB ein, wenn ihm die Sache gestohlen wurde, sie verloren ging oder sonst irgendwie abhanden gekommen ist. Vergleichbar mit der Schrankentrias des Art. 2 I GG, lassen sich auch bei § 935 I 1 BGB die drei Varianten alle unter eine, hier die letzte, subsumieren. Das verdeutlicht auch § 935 I 2 BGB, der nur noch von einem Abhandenkommen spricht.

Die vierte Variante betrifft die Fälle, in denen der Eigentümer nicht unmittelbarer, sondern mittelbarer Besitzer ist. § 935 I 2 BGB greift dann ein, wenn die Sache dem unmittelbaren Besitzer abhanden kam.

Damit lässt sich knapp zusammenfassen: § 935 I BGB greift bei einem unfreiwilligem unmittelbaren Besitzverlust ein.

Für die Prüfung erfordert dies besondere Genauigkeit. So würde § 935 I BGB eingreifen, wenn der Veräußerer die Sache dem Eigentümer gestohlen hat. Hat der Eigentümer die Sache jedoch zuvor dem Veräußerer geliehen, wäre die Norm nicht mehr einschlägig. Schließlich hatte der Eigentümer durch die Übergabe im Rahmen der Leihe seinen unmittelbaren Besitz freiwillig aufgegeben. Selbiges gilt für den Veräußerer im Rahmen der Übergabe an den Erwerber. Erfüllt die Übergabe an den Erwerber einen der §§ 932 ff. BGB, würde, mangels Eingreifen des § 935 I BGB, der Erwerber Eigentum an der Sache erlangen.

Der Veräußerer würde durch die Veräußerung selbstredend gegen den Leihvertrag verstoßen. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Übereignung, kann aber Ansprüche aus Vertrag, GoA, EBV, Bereicherungs- und Deliktsrecht begründen.

Abschließend ist im Tatbestand noch die Rückausnahme des § 935 II BGB zu beachten. Auch wenn die Relevanz in Klausuren recht begrenzt ist, sollten so naheliegende Ausnahmen zumindest immer kurz angedacht werden. Eine analoge Anwendung auf beispielsweise Gold scheitert daran, dass die Norm als Ausnahmetatbestand nicht analogiefähig ist.

Rechtsfolge des § 935 I BGB

Gem. § 935 I 1 BGB ist der Erwerb des Eigentums, sofern die obigen Voraussetzungen vorliegen, ausgeschlossen. Obwohl also der Erwerber gutgläubig hinsichtlich des Rechtsscheinstatbestandes war, geht die Übereignung fehl. Dies sorgt dafür, dass der Eigentümer weiterhin seinen Anspruch aus § 985 BGB gegen den jeweiligen Besitzer geltend machen kann und dass eine Vindikationslage im Sinne der §§ 987 ff. BGB vorliegt.

Auch werden weitere Erwerbsversuche in einer möglichen Erwerbskette durch § 935 I BGB blockiert, da er nicht an einen bestimmten Zeitpunkt ansetzt, sondern generell wirkt. Die Norm schützt damit den Eigentümer, dem die Sache abhandenkam, sehr effektiv vor Enteignungen und Beschädigungen der Sache.

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