Willenserklärung durch konkludentes Verhalten

Willenserklärungen können auf den unterschiedlichsten Arten getätigt werden. Sie lassen sich jedoch grob in drei Kategorien einteilen:

  1. Ausdrückliche Erklärungen
  2. Konkludentes Verhalten
  3. Schweigen

Eine ausdrückliche Willenserklärung liegt beispielsweise dann vor, wenn A zum Bäcker B sagt, dass er eine Laugenstange erwerben möchte. Das ist die reinste und eindeutigste Form, seinen Willen kundzutun. Auf der anderen Seite befindet sich das Schweigen, das grundsätzlich – bedeutet bis auf wenige Ausnahmen – keine rechtlich relevante Wirkung entfaltet.

Und dann gibt es noch die Erklärungen dazwischen. Bei denen die handelnde Person nicht ausdrücklich ihren Willen äußert, sondern auf andere Art und Weise – nämlich konkludent.

konkludent
“aus dem Verhalten einer Person schlüssig ableitbar; sich zwingend ergebend”

Wiktionary

Das deutsche Recht lässt es folglich zu, dass man auch ohne Sprache einen rechtlich relevanten Willen äußert. Beispielsweise, indem man die Käsestange selbst herausnimmt und wortlos auf die Theke legt. Aus dem objektiven Empfängerhorizont (§ 157 BGB) ergibt sich dadurch die Erklärung, dass A die Laugenstange kaufen möchte, ohne dass er dazu etwas sagen muss. Legt A nun auch noch das passende Geld neben die Laugenstange, verstärkt er damit nicht nur die erste konkludente Willenserklärung, sondern äußert zugleich auch die Willenserklärung zur Übereignung des Geldes im Sinne des § 929 S. 1 BGB.

Zwischen dem Erklären eines Willens durch Sprache und dem nicht-Erklären durch Schweigen, liegt folglich eine weite Bandbreite des konkludenten Handelns. Diese reicht vom Einsteigen in einen Bus, über das Handheben während einer Versteigerung, bis hin zum Auflegen der gewünschten Ware aufs Kassenband. Die Erklärung ist genauso wirksam wie eine ausdrückliche Willenserklärung, gleichwohl ist stets auf den objektiven Empfängerhorizont im Rahmen der Auslegung zu achten.

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