Die Empfangsbedürftigkeit – ein Überblick

Willenserklärungen können in viele unterschiedliche Kategorien eingeteilt werden. Im letzten Artikel wurden Willenserklärungen auf Basis der Art ihrer Äußerung unterschieden. In diesem Artikel richten wir den Fokus nicht auf die Abgabe einer Willenserklärung, sondern auf ihren Empfang, oder Zugang.

Das Zivilrecht unterscheidet zwischen empfangsbedürftigen Willenserklärungen und nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen. Typische empfangsbedürftige Willenserklärungen sind Angebote (§ 145 BGB), Annahmen (§ 147 BGB), Anfechtungserklärungen (§ 143 I BGB). Typische nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen sind Testamente (§§ 2064 ff. BGB), Auslobungen (§ 657 BGB), sowie Willenserklärungen, bei denen der Empfänger auf den Empfang zuvor bereits verzichtet hat.

Empfangsbedürftig bedeutet dabei, dass die Erklärung einem Empfänger zugehen muss um wirksam zu werden. Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen werden hingegen bereits mit ihrer Abgabe wirksam.

Empfangsbedürftige Willenserklärungen

Das besondere an empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist, dass sie dem Empfänger zugehen müssen. Zugang bedeutet dabei, dass die Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangen und nach gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden können muss. Ein Brief geht danach beispielsweise spätestens 24 Stunden nach Einwurf in den Briefkasten des Empfängers zu.

Ausgelegt werden empfangsbedürftige Willenserklärungen nach den §§ 133, 157 BGB. § 133 BGB stellt dabei auf den tatsächlichen Willen des Absenders ab, während § 157 BGB auch den objektiven Empfängerhorizont berücksichtigt.

Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen

Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen müssen keinem Empfänger zugehen, dennoch müssen sie aber abgegeben werden. Es genügt hierfür ein – für einen fiktiven, objektiven Beobachter – nach außen erkennbarer Äußerungsvorgang.

Nachdem kein Zugang notwendig ist, richtet sich auch die Auslegung der Willenserklärung ausschließlich nach dem tatsächlichen Willen des Erklärenden, § 133 BGB. Der objektive Empfängerhorizont über § 157 BGB wird hierbei weder berücksichtigt, noch bei der Prüfung zitiert.

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