Der Sirius Fall – Ein Strafrechtsklassiker

Urteile

Im heutigen Türchen haben wir es mit einem absoluten Strafrechts-Klassiker zu tun. Manchmal schreibt das Leben einfach Fälle, die den futuristischsten Drehbuchautoren so nicht einmal im Traum einfallen würden. Die Rede ist von dem sogenannten Sirius-Fall. Doch die damals problematisierte Thematik gewinnt heutzutage wieder stark an Relevanz. So ging es im nachfolgenden Fall um die Abgrenzung der “straflosen Beihilfe zum Selbstmord” zur “strafbaren Tötung in mittelbarer Täterschaft”.

Zunächst einmal aber wieder der, hier auf das Wesentlichste reduzierte, Sachverhalt, über den der BGH im Jahre 1983 entscheiden durfte.

“Der Angeklagte (A) und das spätere Opfer (O) lernten sich in einer Diskothek kennen. O war damals, Achtung Zitat, “eine unselbständige und komplexbeladene junge Frau”. Im Laufe der Zeit entwickelte sie zu dem Angeklagten eine intensive Freundschaft, die von stundenlangen Diskussionen über Psychologie und Philosophie geprägt war. In den Augen der O wurde der vier Jahre ältere A immer mehr zu einem Lehrer und Berater, dem sie vertraute und alles glaubte.
Während dieser Gespräche wies A die O daraufhin, dass er vom Stern Sirius komme. Dort leben die Sirianer, die den Menschen im Bereich der Philosophie weit überlegen sind. So sei er auf die Erde geschickt worden, um auserwählte, intelligente Menschen zu finden und ihre Seelen zum Stern Sirius zu geleiten. Dies könnte jedoch nur dann funktionieren, wenn sie sich von ihrem menschlichen Körper trennt, verbunden mit einer geistigen und philosophischen Weiterentwicklung.
Die O, die, wie oben bereits erwähnt, dem A vollstes Vertrauen schenkte, interessierte sich sehr für diese Idee. Als der A dies merkte, beschloss er sich, unter Ausnutzung ihres Vertrauens, zu bereichern. Er erzählte ihr, dass sich für diese Weiterentwicklung ein Mönch in totale Meditation versetzen müsste. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn sie dem Kloster, in welchem sich der Mönch befindet, 30.000 DM zahlt. Die O besorgte das Geld über einen Bankkredit, welches der A selbst verbrauchte.
Auf spätere Nachfragen der O, erzählte ihr der Angeklagte, dass der Mönch nicht erfolgreich war, da der Körper der O eine zu große Sperrwirkung habe. Die Weiterentwicklung wird, so der A, nur möglich sein, wenn sie sich von ihrem alten Körper trennt und ihn durch einen neuen Körper ersetzt.
Als der Angeklagte merkte, dass O ihm immer noch vollständig vertraute, beschloss er, diese Situation weiter auszunutzen. So erzählte er ihr, dass, nachdem sie sich von ihrem alten Körper trennen werde, in einem roten Raum am Genfer See ein neuer Körper auf sie warte. Da sie aber natürlich Geld brauchen werde in ihrem neuen Leben, solle sie eine Lebensversicherung in Höhe von 250.000 DM (bei Unfalltod 500.000 DM) auf sich abschließen, ihn als Bezugsberechtigten bestimmen und durch einen Unfall aus ihrem “jetzigen Leben” scheiden. Nachdem O die Lebensversicherung abgeschlossen hatte, gab sie dem A noch 4.000 DM in bar, welches er ihr nach ihrem Wiedererwachen als “Startkapital” geben sollte.
Jetzt das Kuriose: Die O sollte sich dadurch umbringen, dass sie, während sie badete, einen angeschlossenen Föhn ins Badewasser tauchte. Aus “technischen Gründen” blieb der tödliche Stromstoß jedoch aus. Vielmehr verspürte sie lediglich ein leichtes Kribbeln. In den folgenden drei Stunden unterrichtete der Angeklagte die O über zehn Telefonate hinweg, wie sie ihren Versuch, aus dem Leben zu scheiden, fortführen könne. Nachdem der Erfolg dennoch ausblieb, nahm A von weiteren Bemühungen Abstand.
O handelte in völligem Vertrauen darauf, dass sie nach dem “Unfall” in einem neuen Körper erwachen werden.
A war sich bewusst, dass O sich nur deshalb umbringen wollte, weil sie seinen Lügen vollends vertraute.”


BGH, Urteil vom 05.07.1983 – 1 StR 168/83

Durchatmen, der Sachverhalt war länger als gedacht.

Der BGH hatte hier nun zu entscheiden, ob ein versuchter (§§23 I, 12 I StGB) Mord in mittelbarer Täterschaft (§§211, 25 I Alt. 2 StGB) vorlag, oder eine Beihilfe zum Suizid. Letztere wäre in Deutschland straflos. Bei dieser Frage ging es also um Alles oder Nichts für den Angeklagten.

Der Senat kam schließlich, ebenso wie zuvor das Landgericht auch, zu dem Ergebnis, dass es sich hier um eine mittelbare Täterschaft handelt. Denn die O war bei ihrem Selbstmordversuch nicht der Ansicht, dass sie durch den Tod gehen würde, um als andere Lebensform weiterzuleben, sondern sie wurde von dem Angeklagten davon überzeugt, dass sie ihr Leben unmittelbar in einem anderen Körper fortsetzen würde. A löste somit bei O einen Irrtum über den Todeseintritt aus und sorgte dadurch erst für ihren Selbstmordversuch.

Folglich bestätigte der BGH die Auffassung des Landgerichts, dass der Angeklagte den Irrtum des Opfers, kraft überlegenen Wissens, gegen sie selbst nutzte. Und damit waren dann die Anforderungen an eine mittelbare Täterschaft erfüllt.

Ein kleines Schmankerl noch zum Schluss: A wurde hier auch wegen Betrugs (§263 StGB) verurteilt. Klar, er entlockte der O ja schließlich auch ein paar ganz nette Sümmchen durch seine Geschichten. Geklärt wurde durch dieses Urteil aber letztlich auch die Frage, ob die Tatbestandsmerkmale des §263 StGB (reinschauen!) auch dann erfüllt sind, wenn es sich um offenkundige Unwahrheiten handelt. Ja, sind sie!

Morgen geht es selbstredend weiter mit dem “Kuriose-Urteile-Adventskalender”. Bis dahin lohnt es sich vielleicht, wenn du das Schema der Beihilfe nochmal auffrischst! 🙂

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