Zugang bei einem defekten Briefkasten

Ein absoluter Klassiker im Zivilrecht: Der Zugang eines Briefes über einen Briefkasten. Die Frage, die einen dabei im ersten Semester immerzu beschäftigt, die man sich aber nie zu fragen traut: Wie ist das eigentlich, wenn der Briefkasten defekt ist? Genau über diese Problematik hatte das Amtsgericht Wedding im Jahre 2016 zu entscheiden. Zunächst aber, wie gewohnt, der auf das Wesentliche reduzierte Sachverhalt:

Klägerin ist eine Vermieterin eines Hauses in Berlin. Sie begehrt von der Beklagten, ihrer Mieterin, Zustimmung zu einer Mieterhöhung ab August 2015. Die Beklagte fordert die Klage abzuweisen. Sie hat die Klägerin gebeten, ihr das Schreiben bzgl. der Mieterhöhung zukommen zu lassen. Dabei verweist sie darauf, dass bei dem ihr zugewiesenen Briefkasten im Hausflur die Klappe fehle. Ihrer Meinung nach hätte die Klägerin das Schreiben nicht in diesen Briefkasten einwerfen dürfen. Außerdem behauptet die Angeklagte, dass die Haustüre nicht verschließbar sei und daher jeder das Haus betreten könne. Dies hatte sie sogar mit anwaltlichem Schreiben im April 2014 erfolglos beanstandet. Aufgrund dessen bestehe die Möglichkeit einer Mieterhöhung ihrer Auffassung nach erst ab Februar 2016. 

– AG Wedding, Urteil vom 17.02.2016, Az.: 18 C 380/15.

Das Gericht stützte den Anspruch der Klägerin und gab der Klage statt. Relevant ist die Frage des Zugangs deshalb, da bei einer Mieterhöhung dem Mieter, gemäß § 558b I, II BGB, eine zweimonatige Bedenkfrist gestattet wird, sowie – bei Zustimmung – die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens in Kraft tritt.

Und wieso gilt der Brief nun auch bei einem defekten Briefkasten als zugegangen?

Takeaways für die Klausur: Der Zugang bei einem defekten Briefkasten

Zunächst erklärte das Amtsgericht Wedding unter Zitierung des Palandts, ab wann eine Willenserklärung als zugegangen gilt. Und zwar, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Dass zu diesem Bereich insbesondere auch Briefkästen gehören, ist logisch.¹ Merken.

Aber wie verhält sich das denn, wenn der Briefkasten defekt ist und der Absender davon Kenntnis hat?

In diesem Fall wohl ziemlich unproblematisch, denn der Empfänger kann sich nicht auf Hindernisse innerhalb seines Bereichs berufen, wenn er diesen entgegenwirken kann und muss. Insbesondere dann nicht, wenn – wie hier vorliegend – der Briefkasten bereits über ein Jahr lang diesen Defekt aufweist. Auch die Tatsache, dass die Vermieterin nichts gegen den Defekt unternahm, kommt der Mieterin nicht zu Gute. Denn sie – so das Amtsgericht – hätte dennoch im Rahmen der selbstständigen Ersatzvornahme nach den §§ 535 I, 536, 536a II BGB den Briefkasten reparieren müssen.

Und zu guter Letzt die Frage, ob denn eine Zustellung in einen offenen Briefkasten grundsätzlich auch genüge: Ja! Was sich daraus folgern lässt, dass es unter Umständen bei fehlendem Briefkasten auch genügt, den Brief in den Hauseingangsbereich abzulegen.²

Die Beklagte berief sich im Verfahren übrigens noch darauf, dass die Mieterhöhung zu hoch angesetzt war. Dies wies das Amtsgericht jedoch relativ unspektakulär ab, so lag der neue Mietpreis noch deutlich unter der ortsüblichen Miete für vergleichbare Objekte.

___________________________________________
¹ vgl. Palandt-Ellenberger, § 130, Rn 5
² vgl. Palandt, § 130, Rn. 6.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.