Im normalen Sprachgebrauch werden die Begriffe des Einverständnisses und der Einwilligung regelmäßig als Synonyme verwendet. Im Alltag funktioniert das auch wunderbar. Möchte man sich aber auf einer Party mal mit einem erstaunlichen Detailwissen outen, empfiehlt es sich die Begriffe sauber differenzieren zu können. Für eine juristische Klausur wäre das Wissen natürlich auch nicht schlecht.
Der Unterschied
Juristisch häufiger relevant ist die Einwilligung. Von einer Einwilligung spricht man grundsätzlich immer dann, wenn ein erfüllter Straftatbestand auf Ebene der Rechtfertigung durch eine Erklärung des Opfers gerechtfertigt wird. Man prüft somit Tatbestand (+), Rechtswidrigkeit (-) wegen Einwilligung.
Auch bei einem Einverständnis handelt es sich grundsätzlich um eine Erklärung des Opfers, jedoch wirkt diese Erklärung dieses mal tatbestandsausschließend. Man prüft somit bereits Tatbestand (-).
Hat man diesen Unterschied verinnerlicht, wird auch klar woran man die Konstrukte erkennen kann: Wenn ein Einverständnis tatbestandsausschließend wirkt, muss die Möglichkeit des Einverstehens bereits am Tatbestand, also dem Normtext, ablesbar sein.
Vergleiche dafür mal § 123 I StGB mit § 223 I StGB. § 123 I StGB verlangt entweder eine Widerrechtlichkeit, oder eine fehlende Befugnis. Das bedeutet, dass bei bestehender Befugnis, beispielsweise durch Erlaubnis des Hauseigentümers, bereits gar nicht der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt ist. Ein Hereinbitten durch den Hauseigentümer stellt bei § 123 I StGB somit ein tatbestandsausschließendes Einverständnis dar.
Bei einer Körperverletzung ist das wiederum anders. Der Tatbestand differenziert nicht zwischen Körperverletzungen mit oder gegen den Willen des Opfers. Ein ärztlicher Eingriff wäre demnach, wenn auch stark umstritten, zunächst tatbestandlich eine Körperverletzung. Hat das Opfer jedoch zuvor eingewilligt, wäre dieser Eingriff gerechtfertigt. Es handelt sich mithin um eine rechtfertigende Einwilligung.
Dass in eine Körperverletzung überhaupt rechtfertigend eingewilligt werden kann, zeigt uns § 228 StGB. Gleichzeitig steckt er auch die Grenzen einer solchen Einwilligung ab. Anders verhält sich das bei den Delikten gegen das Leben. Wie § 216 I StGB zeigt, verbleibt selbst bei einer ernsthaften Aufforderung durch das Opfer eine rechtswidrige Tat.
Fazit
Die Abgrenzung von Einverständnis und Einwilligung erfolgt somit über den Tatbestand der einschlägigen Norm. Setzt der Tatbestand eine Widerrechtlichkeit, eine Rechtswidrigkeit (vgl. § 303 StGB), beziehungsweise eine fehlende Befugnis voraus, kann sich das Opfer damit tatbestandsausschließend einverstanden erklären. Wird etwaiges nicht im Tatbestand aufgeführt, kann das Opfer nur rechtfertigend einwilligen.