Das unechte Unterlassungsdelikt ist ein essentieller Bestandteil des Strafrechts, sowohl in der Praxis, als auch im juristischem Studium. Besonders wird es dadurch, dass jemand fürs Nichtstun bestraft wird. Der Gesetzgeber übernahm folglich ein bereits in der Schule geächtetes Konzept – doch wieso? Und wie genau prüft man die Strafbarkeit von unterlassenen Handlungen?
Dieser Artikel behandelt das unechte Unterlassungsdelikt. Das bedeutet denklogisch, dass es auch ein echtes Unterlassungsdelikt geben und deren Abgrenzung relevant werden wird. Ein echtes Unterlassungsdelikt findet sich beispielsweise in § 323c StGB; Ein Paragraph, der ausdrücklich das Unterlassen einer Hilfeleistung unter Strafe stellt.
Ein unechtes Unterlassungsdelikt ist hingegen zum Beispiel §§ 212 I, 13 I StGB. Bei § 212 I StGB handelt es sich dabei grundsätzlich um ein Delikt, dessen Tatbegehung, die Tötung eines Menschen, auf einer aktiven Handlung beruht. Durch die Ergänzung um § 13 I StGB kann jedoch auch bestraft werden, wer den Erfolg des § 212 I StGB herbeiführt, indem unter anderem eine Handlung unterlassen wird.
Das unechte Unterlassungsdelikt – Aufbau
A. Tatbestand
I. Taterfolg
II. Unterlassen
III. Quasi-Kausalität
IV. Möglichkeit der Handlung
V. Garantenstellung
VI. Aktivem Tun entsprechend
VII. Subjektive Voraussetzungen
B. Rechtswidrigkeit
C. Schuld, insb. Zumutbarkeit
Im Detail
Wer noch den grundlegenden Aufbau des vorsätzlichen Begehungsdelikts vor dem inneren Auge hat, wird feststellen, dass sich einiges am Deliktsaufbau ändert, wenn nicht mehr eine aktive Handlung, sondern ein Unterlassen im Mittelpunkt steht. Was es mit diesen Veränderungen genau auf sich hat, soll nun nachfolgend beleuchtet werden. Wir konzentrieren uns auf die Besonderheiten:
II. Unterlassen
Beim unechten Unterlassensdelikt wird aus der gesetzlich normierten strafbaren Handlung ein strafbares Unterlassen. Folglich muss erörtert werden, ob die beschuldigte Person eine Handlung unterlassen hat. Insbesondere sind an dieser Stelle Abgrenzungen zwischen aktivem Tun und Unterlassen zu treffen. Dabei gibt es verschiedene Theorien; grundsätzlich wird man in einer Klausur jedoch mit der Schwerpunktformel der Rechtsprechung gut beraten sein.
Hiernach ist zu erörtern, ob der Schwerpunkt des Schuldvorwurfs auf einem Unterlassen, oder einer aktiven Handlung beruht. Das ist regelmäßig eindeutig zu bestimmen. Wenn A den B erschießt, wird keiner an eine Unterlassensstrafbarkeit denken. Wenn C hingegen sein Kind D nicht versorgt und es daraufhin verhungert, wird unstrittig ein Unterlassen vorliegen. Für die Klausur sind dabei Grenzfälle spannender. So zum Beispiel der viel diskutierte Fall zum Amokläufer von Winnenden (nachfolgend verändert und stark vereinfacht):
Der Vater V besitzt eine Schusswaffe und legt diese nicht in den Tresor, sondern ins offene Regal, woraufhin das Kind einen Amoklauf mit eben dieser leicht zugänglichen Waffe begeht. Unterließ hier der Vater die ordnungsgemäße Verwahrung, oder legte er aktiv die Waffe unordnungsgemäß ab? In solchen Fällen ist das Aufwerfen des Meinungsstreits mit nachfolgender Subsumtion und Abwägung unumgänglich.
III. Quasi-Kausalität
Da vorliegend nicht mehr auf eine aktive Handlung, sondern auf ein Unterlassen abgestellt wird, passt auch die bereits bekannte Kausalitätsformel nicht mehr. Schließlich gibt es ja eben keine Handlung mehr, die hinweggedacht werden könnte. Stattdessen, muss nun die pflichtgemäße Handlung hinzugedacht werden. Klausurtauglich heißt das:
Kausal ist ein Unterlassen für den Taterfolg dann, wenn die pflichtgemäße Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.
Auch bei der ursprünglichen Kausalitätsformel wird stellenweiße bereits das Merkmal der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gefordert. Im Bereich der unechten Unterlassensdelikte ist es aber unbedingt zu beachten, da wir uns beim Hinzudenken einer Handlung zwangsläufig im hypothetischen Bereich befinden. Deshalb ist auch nach überwiegender Ansicht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, nahe an den 100%, gefordert.
IV. Möglichkeit der Handlung
Die verlangte pflichtgemäße Handlung müsste auch möglich gewesen sein für den Beschuldigten. In der Klausur ist das in zweierlei Hinsicht zu beachten. Einmal ist klar, dass man von einem Nichtschwimmer nicht verlangen kann, dass er ins Meer hineinspringt um einen Ertrinkenden zu retten. Dann ist aber erneut anzusetzen, und als pflichtgemäße Handlung eine andere Variante anzudenken, wie beispielsweise um Hilfe zu rufen. Nicht zu vergessen ist dann, dass man wiederum für diese Handlung auch die Quasi-Kausalität prüfen muss. Deshalb ist es, insbesondere bei eindeutigen Fallkonstellationen, auch vertretbar, die Möglichkeit bereits bei der Auswahl des vorwerfbaren Unterlassens mitzuprüfen.
V. Garantenstellung
Die Garantenstellung stellt in Klausuren häufig einen Schwerpunkt dar, ist sie doch gerade das, was den unveränderten Strafrahmen verglichen mit aktiven Handlungen rechtfertigt. So ist ein Unterlassen im Rahmen der unechten Unterlassungsdelikte nur dann strafbar, wenn der Unterlassende eine bestimmte Beschützerposition innehatte. Hierbei unterscheidet man im wesentlichen zwischen zwei Arten:
- Beschützergaranten; haben die Aufgabe, etwas vor den Gefahren der Welt zu beschützen.
- Überwachergaranten; haben die Aufgabe, die Welt vor den Gefahren von etwas zu beschützen.
Diese Garantenstellungen können auf den unterschiedlichsten Weisen entstehen (durch Rechtsgeschäft (Behandlungsvertrag), aus Gesetz (§ 1618a BGB) oder auch durch faktische Übernahme). Für die Klausur ist insbesondere die Garantenstellung aus Ingerenz interessant, weil sich diese gut mit einer inzidenten Strafbarkeitsprüfung kombinieren lässt. Eine solche Garantenstellung aus Ingerenz ist nämlich regelmäßig dann begründet, wenn der Täter sich zuvor pflichtwidrig (str.) verhalten hat, und deshalb einen höheren Sorgfaltsmaßstab an den Tag legen muss.
VI. Aktivem Tun entsprechend
§ 13 I StGB erfordert, dass „das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein aktives Tun entspricht“. Der Stellenwert dieser Klausel ist je nach Deliktstyp unterschiedlich. Bei Erfolgsdelikten spielt sie regelmäßig nur eine untergeordnete Rolle. Hingegen ist sie bei den sogenannten verhaltensgebundenen Delikten (beispielsweise die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB) relevant, da hier besondere Anforderungen an die Tatbegehung gestellt werden, denen die Unterlassung ebenfalls entsprechen muss. Insbesondere auch beim Betrugstatbestand ist hier in der Klausur auch kurz auf die spezielle Verhaltensanforderung in Form der Täuschungshandlung einzugehen.
C. Zumutbarkeit
Im Rahmen des Prüfungspunktes der Schuld ist beim unechten Unterlassungsdelikt noch gesondert auf die Zumutbarkeit der pflichtgemäßen Handlung einzugehen. So kann in Ausnahmesituationen zwar eine dem Unterlassenden mögliche, ihm jedoch nicht zumutbare, Handlung vorliegen. Möchte der Klausurersteller, dass du eine Unzumutbarkeit annimmst, dürften im Sachverhalt eindeutige Hinweise aufgezeigt werden. Bei fehlender Zumutbarkeit ist die Schuld des Unterlassenstäter zu verneinen.