Wie grenzt man die Notwehr vom Notstand ab?

Die Notwehr nach § 32 StGB sowie der Notstand gemäß § 34 StGB sind im Strafrecht von Beginn an von hoher Relevanz. Dennoch verwechselt man die beiden als Student teilweise bis zum Examen. Gut also, dass du dir jetzt bereits ihre Unterschiede verinnerlichen willst!

Zunächst einmal sind beide Normen den Rechtfertigungsgründen zuzuordnen. Vor allem streng vom Notstand zu trennen ist dabei der entschuldigende Notstand nach § 35 StGB, der – wie sein Name bereits verrät – einen Entschuldigungsgrund darstellt.

Kommen wir also zu einigen relevanten Unterschieden dieser beiden Rechtfertigungsgründe:

Rechtswidrig oder nicht rechtswidrig, das ist hier die Frage

Der offensichtliche, weil in der Norm geforderte Unterschied: Bei der Notwehr muss ein rechtswidriger Angriff vorliegen, § 32 II StGB. Hingegen wird für den Notstand gemäß § 34 StGB nur eine Gefahr gefordert wird. Diese Gefahr kann durchaus auch in Form eines Angriffs vorliegen, jedoch muss dieser nicht rechtswidrig sein.

Die Dauergefahr

Voraussetzung einer Notwehrlage ist eine gegenwärtige Gefahr. Problematisch ist dies bei der sogenannten Dauergefahr. So ist eine solche von § 32 StGB grundsätzlich nicht umfasst, vergleiche hierzu die Haustyrannen-Fälle. Der Schutzbereich des Notstands greift hingegen weiter und umfasst auch die Dauergefahr. Jedoch muss bei § 34 StGB stets abgewogen werden, ob es keine milderen Mittel zur Abwehr dieser Gefahr gegeben hätte. Bei den eben genannten Haustyrannen-Fällen wäre dies zum Beispiel grundsätzlich durch ein Hilfegesuch bei entsprechenden Behörden möglich.

Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen

Im Rahmen des Notstandes gemäß § 34 StGB findet stets eine Güterabwägung zwischen dem betroffenen und dem angreifenden Schutzgut statt. So kann man nicht das Leben des einen Menschen gegen das eines anderen aufwiegen. Tötet die sich im Notstand befindliche dennoch eine andere Person, ist höchstens noch an einen Entschuldigungsgrund über § 35 StGB zu denken. Hingegen findet eine derartige Abwägung bei der Notwehr nach § 32 StGB nicht statt. Man darf sich hierüber also, mit Ausnahme weniger Extremfälle, in vollem Maßen verteidigen. Unter der Prämisse selbstredend, dass die Notwehrlage und die Notwehrhandlung den übrigen Voraussetzungen des Schemas entsprechen.

Jetzt solltest du einen guten Überblick über die grundsätzliche Unterscheidung zwischen der Notwehr gemäß § 32 StGB und dem Notstand nach § 34 StGB haben. Zur weiteren Vertiefung empfehle ich dir noch die ein oder andere Urteilsbesprechung dazu durchzulesen. Diese Urteilsbesprechung wäre schon einmal ein guter Anfang.

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