Die Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB ist eines der spezielleren Tötungsdelikte, welches im ersten Semester noch keine große Bedeutung hat, später jedoch aufgrund seiner interessanten Problempunkte immer mehr an Relevanz gewinnt. Das zugrunde liegende Schema gehört demnach auch zum absoluten Grundwissen im Strafrecht. Werfen wir also einmal einen Blick darauf.
Tötung auf Verlangen § 216 StGB
A. Tatbestandsmäßigkeit
I. Objektiver Tatbestand
1. Tötung eines Menschen
Vergleiche Schema zum Totschlag nach § 212 StGB. In problematischen Fällen kann sich eine getrennte Prüfung von Tötungshandlung und Tatobjekt anbieten.
2. Ausdrückliches und ernstliches Verlangen
3. Kausalität
Der Tötungsentschluss beim Täter muss durch das Verlangen des Opfers ausgelöst worden sein.
II. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestands. Beachte hier inbesondere auch etwaige Probleme bei der fälschlichen Annahme eines ausdrücklichen und ernstlichen Verlangens. Achte auch auf die entsprechende Anwendbarkeit des § 16 II StGB!
B. Rechtswidrigkeit
Hier finden sich keine Besonderheiten. Weiter unten findest du aber weitere Ausführungen zu diesem Prüfungspunkt.
C. Schuld
Im Bereich der Schuld wird immer wieder heiß diskutiert, inwiefern sich Ärzte und Bezugspersonen gegebenenfalls aufgrund der emotionalen Nähe zum Opfer entschuldigen könnten. Etwaiges ist im Regelfall jedoch abzulehnen.
D. Strafe
Wie immer ist das natürlich nur das auf das Wesentliche reduzierte Prüfungsschema. Für ausführlichere Diskussionen zu den einzelnen Punkten, sowie entsprechende Problemfälle, verweise ich auf die entsprechenden Artikel.
Solltest du bei der Prüfung der Tötung auf Verlangen an einem objektiven Tatbestandsmerkmal scheitern, kommt hier selbstverständlich noch eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht.
Im Rahmen der Tötung auf Verlangen ist darüber hinaus auch eine Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft oder Teilnahme möglich. Je nach gefolgter Meinung findet hier auch § 28 II StGB entsprechend Anwendung.
Ebenso ist nach einer Ansicht eine Tötung auf Verlangen durch Unterlassen möglich, vorausgesetzt natürlich, es liegt eine Garantenstellung vor. Eine solche könnte wohl aus einer straflosen Teilnahme an einer selbstverantwortlichen Selbsttötung durch Ingerenz entstehen.¹
Interessant an der Strafbarkeit einer Tötung auf Verlangen ist besonders die Rechtfertigungsebene. So möge man grundsätzlich meinen, dass eine Handlung gerechtfertigt sei, wenn das Opfer dieser Handlung zustimmt, mit ihr einverstanden ist, ja sie sogar verlangt. Vergleichbar also mit der Einwilligung in Körperverletzungsdelikte. Doch bei dem Schutzgut des Lebens zieht der Gesetzgeber durch die Strafbarkeit des § 216 StGB die Grenze. Das Leben ist nicht disponibel. Eine Tötung kann nicht durch ein Einverständnis gerechtfertigt werden. Würde letztlich wohl auch zu enorme Beweisschwierigkeiten führen.
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¹ vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 08.06.2016, Az.: 1 Ws 13/16