Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme

Bislang ging es in meinen Artikeln immer nur um Einzeltäter. Selbstverständlich können aber auch mehrere Personen gemeinsam eine Straftat begehen. Und noch selbstverständlicher, hat der Gesetzgeber solche Fälle auch schon geregelt. Die Unterscheidung von Täterschaft und Teilnahme wird in den §§25 ff StGB vorgenommen.

Unter den Begriff der Täterschaft fallen, neben der Alleintäterschaft (§25 I Alt. 1 StGB), noch die mittelbare Täterschaft (§25 I Alt. 2 StGB) und die Mittäterschaft (§25 II StGB).

Zur Teilnahme gehören die Anstiftung (§26 StGB) und die Beihilfe (§27 StGB).

Meinungsstreit

Höchst umstritten ist, wie man unterscheidet, ob jemand ‘lediglich’ ein Teilnehmer an einer Straftat war, oder ein (gleichwertiger) Täter.

Eine veraltete Ansicht ist die formal objektive Theorie. Nach dieser ist Täter, wer die Ausführungshandlung ganz oder zumindest teilweise selbst ausführt. Teilnehmer ist hingegen, wer lediglich in Vorbereitungshandlungen mitwirkt oder unterstützt.

Die Rechtsprechung beschränkte sich früher auf die subjektive Theorie. Demnach ist Täter, wer mit Täterwillen (animus auctoris) und Teilnehmer, wer mit Teilnehmerwillen (animus socii) handelt. Mittlerweile verlangt die Rechtsprechung darüber hinaus noch ein Tatinteresse und einen Tatherrschaftswillen.

Die herrschende Lehre stellt hingegen auf die Tatherrschaftslehre ab. So ist Täter, wer das Tatgeschehen “in den Händen hält”. Eine Person also, durch die die Tat steht oder fällt. Erweitert wurde die Tatherrschaftslehre noch durch die funktionale Tatherrschaft. Danach ist eine Tatherrschaft auch dann zu bejahen, wenn der Täter in der Vorbereitung viel Einfluss gehabt hat, bei der Tatausführung selbst hingegen nicht anwesend war. So kann man einem Bandenchef, der mehrere Einbrüche ausgiebig plant und alles koordiniert, auch dann Mittäterschaft vorwerfen, wenn er nie selbst mit eingebrochen ist, aber beispielsweise übers Handy Befehle erteilt hat. Zur genaueren Abgrenzung findest du /hier/ noch eine Besprechung an einem Fall.

Und wem folgt man jetzt?

Gegen die erste Ansicht spricht bereits §25 I Alt. 2, die mittelbare Täterschaft. Der mittelbare Täter wird als Täter bestraft, begeht aber per Definition die Tat nicht selbst, sondern “durch einen anderen”.

Im Gegensatz dazu sind sowohl die Rechtsprechung, als auch die Tatherrschaftslehre in Klausuren gut zu vertreten. Zudem setzt die Rechtsprechung immer mehr Wert auf die Tatherrschaft des entsprechenden Täters, weshalb beide Ansichten in vielen Fällen zu den gleichen Ergebnissen kommen.

Im Zweifelsfall lässt sich gegen die subjektive Theorie noch einwenden, dass sie in den Punkten des Eigeninteresses sehr stark auf subjektive Merkmale abstellt und unter anderem deshalb nicht immer konsequent angewandt werden kann.

Anwendung in der Klausur

In einer Klausur beginnst du zunächst mit einer ganz normalen Prüfung des Tatnächsten. Anschließend prüfst du die Mittäterschaft des in Frage kommenden Täters bzw Teilnehmers und wirfst dort bereits im objektiven Tatbestand den Meinungsstreit auf. Wie das im Einzelfall aussieht, erfährst du in den Artikeln zu den jeweiligen Beteiligungsformen.

Viel Erfolg!

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