Prüfungsschema: Kostenersatz im Polizeirecht

Wie Maßnahmen der bayerischen Polizei auf der primären und sekundären Ebene zu prüfen sind,
wurde in anderen Beiträgen bereits dargestellt. Hier wird nun die tertiäre Ebene behandelt,
wie also die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids erfolgen sollte.

Prüfungsschema

I. Ermächtigungsgrundlage
Die Ermächtigungsgrundlage für den Kostenbescheid kann sich aus dem KG, PAG oder einem
anderen Gesetz ergeben.

II. Formelle Rechtmäßigkeit

1. Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit folgt für das KG bzw. PAG aus Art. 93, Art. 1 PAG i.V.m. Art. 1 S. 1
KG. Zuständig für die Kostenerhebung ist die Behörde, deren Amtshandlung kostenpflichtig
war.

2. Verfahren
Eine Anhörung ist gem. Art. 28 I BayVwVfG erforderlich. Es handelt sich bei dem Erlass eines Kostenbescheids insbesondere nicht um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung iSd Art. 28 II Nr. 5 BayVwVfG.

3. Form
Keine Besonderheiten.

III. Materielle Rechtmäßigkeit

1. Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage

a) Rechtmäßige kostenpflichtige Amtshandlung
An dieser Stelle erfolgt eine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung (Konnexität!). Bei der Vollstreckung im gestreckten Verfahren (Art. 70 I PAG) ist die kostenpflichtige Amtshandlung die Vollstreckungsmaßnahme.
Wichtig: Zwar besteht nach einer Ansicht keine Konnexität zwischen Grundverfügung und Vollstreckungsmaßnahme. Gleichwohl ist die Rechtmäßigkeit der kostenverursachenden Maßnahme nach h.M. Voraussetzung der Kostenerhebung! Das ergibt sich aus Art. 16 V KG. Das bedeutet, dass ggf. zwei inzidente Prüfungen vorzunehmen sind (1. Vollstreckungsmaßnahme, 2. Grundverfügung).

b) Erstattungsfähigkeit der Kosten nach Art und Höhe
Hier ist zwischen Gebühren (Art. 93 S. 3 PAG, bzw. bei Kostenersatz außerhalb des PAG gem.
Art. 6 und 8 KG) und Auslagen (Art. 93 S. 3 PAG i.V.m. § 2 PolKV i.V.m. Art. 10 I Nr. 5 KG) zu
unterscheiden.

c) Persönliche Kostenpflicht des Adressaten
Diese folgt der polizeirechtlichen Verantwortlichkeit für die Amtshandlung. Nach Art. 2 I KG
ist Kostenschuldner der Veranlasser der Amtshandlung. Anscheins- und Verdachtsstörer
dürfen üblicherweise nicht in Anspruch genommen werden, da dies der Billigkeit
widerspricht, vgl. § 3 S. 3 KG bzw. Art. 93 S. 5 PAG.

2. Rechtsfolge

a) Entschließungsermessen
Hier geht es um das „Ob“ der Kostenerhebung. Strittig ist, ob diese im Ermessen der
Behörde steht. Wohl gewähren die Ermächtigungsgrundlagen kein Ermessen, aber Art. 93 S.
5 PAG sowie Art. 16 II 1 KG gewähren ein Ermessen dahingehend, dass aus Billigkeitsgründen
von der Erhebung abgesehen werden kann. Es besteht also ein „Ermessen hinsichtlich der
Billigkeit“.

b) Auswahlermessen
Hier geht es um das „Wie“ der Kostenerhebung.

aa) Schuldnerauswahl bei Schuldnermehrheit
Art. 2 IV KG: Gesamtschuldner.

bb) Höhe der Inanspruchnahme
Billigkeitserwägungen bestehen nach Art. 16 II 1 KG und Art. 93 S. 5 PAG.

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