Prüfungsschema: Rechtmäßigkeit einer bayerischen polizeirechtlichen Maßnahme

I. Ermächtigungsgrundlage

Zunächst ist erforderlich, dass eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für den polizeilichen Verwaltungsakt vorliegt. Dabei muss zuerst die Einschlägigkeit einer speziellen Befugnisnorm aus Art. 12 ff. PAG geprüft werden. Falls eine solche nicht in Betracht kommt, ist auf die Generalklausel des Art. 11 PAG zurückzugreifen.

II. Formelle Rechtmäßigkeit

Die Ermächtigungsgrundlage muss weiter formell rechtmäßig angewendet worden sein. Hier sind die üblichen Prüfungspunkte – Zuständigkeit, Verfahren und Form – abzuarbeiten.

1. Zuständigkeit

a) Sachliche Zuständigkeit

Innerhalb der sachlichen Zuständigkeit sind grundsätzlich drei Aspekte anzusprechen. Zum Einen ist kurz festzustellen, dass der Polizeivollzugsdienst i.S.d. Art. 1 PAG tätig wurde. Zum Anderen muss der Aufgabenbereich der Polizei gem. Art. 2 I PAG eröffnet sein. Zuletzt ist noch die Subsidiaritätsklausel des Art. 3 PAG aufzuwerfen.

b) Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 3 POG und ist meist unproblematisch gegeben.

2. Verfahren

Die Entbehrlichkeit einer Anhörung kann sich aus Art. 28 II Nr. 1 BayVwVfG ergeben.

3. Form

Hier gibt es regelmäßig keine Besonderheiten zu beachten.

III. Materielle Rechtmäßigkeit

1. Tatbestandsmäßigkeit

An dieser Stelle ist der Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage zu prüfen. Regelmäßig ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darzustellen. Diese meint eine Sachlage, bei der im Einzelfall eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass bei ungehindertem Geschehensablauf in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit meint die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte des Einzelnen und der Einrichtungen des Staates bzw. der sonstigen Träger von Hoheitsgewalt.

Öffentliche Ordnung ist die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung als unerlässliche Voraussetzungen eines geordneten sozialen Gemeinschaftslebens betrachtet wird.

2. Maßnahmenrichtung

Weiterhin ist die Verantwortlichkeit des Adressaten (Störers) zu untersuchen. Dieser kann Verhaltensstörer nach Art. 7 PAG oder Zustandsstörer nach Art. 8 PAG sein. Des Weiteren ist unter den in Art. 10 PAG normierten Voraussetzungen die Inanspruchnahme eines Nichtverantwortlichen möglich. Dabei ist zu beachten, dass die Voraussetzungen, die Art. 10 I Nr. 1 bis 4 PAG aufstellt, kumulativ erfüllt sein müssen.

3. Polizeiliche Handlungsgrundsätze

Gem. Art. 5 I PAG hat die Polizei ihr Ermessen pflichtgemäß auszuüben. An dieser Stelle sind etwaige Ermessensfehler zu prüfen. Als solche kommen der Ermessensausfall, der Ermessensfehlgebrauch und die Ermessensüberschreitung in Betracht. Letztere liegt insbesondere dann vor, wenn dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus Art. 4 PAG zuwider gehandelt worden ist.

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