Das Widerspruchsverfahren nach der VwGO in Bayern

Nach § 68 I 1 VwGO ist vor jeder Anfechtungsklage grundsätzlich ein Vorverfahren erforderlich. Gleiches gilt auch für die Verpflichtungsklage über § 68 II VwGO. In einem solchen “Widerspruchsverfahren” soll zunächst die Recht- und Zweckmäßigkeit des in Frage stehenden Verwaltungsakts geprüft werden. Die Ratio der Vorschrift ist hierbei, dass die Gerichte entlastet werden sollen und im besten Fall bereits im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Lösung gefunden wird.

§ 68 I 2 VwGO regelt hierbei Ausnahmen, die eine Klage auch ohne vorheriges Widerspruchsverfahren rechtfertigen sollen. Unter anderem, wenn ein Gesetz etwas anderes vorschreibt.

Diese Verpflichtung zum vorherigen Widerspruchsverfahren hob Bayern mit Art. 15 AGVwGO (reinschauen!) größtenteils auf. Viel mehr hat der potentielle Kläger nun die Wahl, zwischen einem Widerspruchsverfahren mit ggf. anschließender Klage oder dem direkten Weg zur Klage.

Wann und wie von diesem Grundsatz der Wahlmöglichkeit abgewichen wird, ist in weiten Teilen noch umstritten. Größtenteils steht fest, dass Art. 15 AGVwGO nachrangig zu Sondervorschriften ist. Wird also in einem Spezialgesetz eine Pflicht zum Vorverfahren vorgeschrieben, hat diese Vorrang. Auch bleiben Bundesbehörden von Art. 15 AGVwGO unberührt. Hier gilt es folglich den Sachverhalt genau zu lesen und zwischen den Handelnden Behörden zu differenzieren.

Das Widerspruchsverfahren

Befindet man sich freiwillig – oder u.U. verpflichtetet Maßen – in einem Widerspruchsverfahren, regeln die §§ 69 ff. VwGO die Vorgehensweise.

Hierbei ist der Widerspruch nach § 70 I 1 VwGO bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Behörde hat dadurch die Möglichkeit, selbst nochmal ihren Verwaltungsakt zu prüfen. Sollte sie feststellen, dass sie einen Fehler begangen hat, kann sie dem Widerspruch abhelfen im Sinne des § 72 VwGO.

Sollte sie ihn jedoch nicht abhelfen, ergeht anschließend ein Widerspruchsbescheid nach § 73 VwGO.

In diesem Zusammenhang ist dann auch die obige Feststellung ausschlaggebend, ob der potentielle Kläger denn vorliegend eine Wahlmöglichkeit hatte. Hatte er keine, so beginnt nach § 74 I 1 VwGO die Klagefrist mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids. War ein Widerspruchsverfahren hingegen nicht zwangsläufig notwendig, so beginnt die Klagefrist nach § 74 I 2 VwGO grundsätzlich bereits mit Bekanntgabe des Verwaltungsakts.

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