Was ist ein Verwaltungsakt?

Der Verwaltungsakt ist eine der vielen Formen, durch welche die Verwaltung tätig werden kann. Im Gegensatz zu den anderen Formen, ist der Verwaltungsakt jedoch die wohl relevanteste für die Klausur. In diesem Artikel geht es darum, den Verwaltungsakt zu beschreiben und zu definieren, damit du ihn künftig problemlos erkennst.

Die Legaldefinition des Verwaltungsakts, mit all seinen einzelnen Tatbestandsmerkmalen, findest du in §35 VwVfG (reinschauen!):

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Genau diese Merkmale sind das, was den Verwaltungsakt von den anderen Handlungsweisen der Verwaltung unterscheidet. Betrachten wir sie also mal im Detail.

Hoheitlich

Hoheitlich handelt der Staat immer dann, wenn er mit dem Bürger von oben herab, also in einem Über-Unterordnungsverhältnis (Subordinationsverhältnis), interagiert.

Hoheitlich im Sinne des §35 VwVfG würde eine Behörde also beispielsweise dann nicht handeln, wenn sie als gleichwertiger Vertragspartner in einem Schreibwarengeschäft Bürobedarf einkaufen geht.

Maßnahme

Eine Maßnahme ist jedes zweckgerichtete Verhalten mit Erklärungsgehalt.

Der Verwaltungsakt ist also quasi eine empfangsbedürftige Willenserklärung der Verwaltung. Daraus ergibt sich auch, dass ihr inhaltlicher Erklärungsgehalt aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts zu bestimmen ist. Wie Willenserklärungen, können auch Maßnahmen folglich ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebracht werden.

Behörde

Bei diesem Merkmal wird uns jetzt auch endlich mal vom Gesetz geholfen. Die Behörde ist nämlich legaldefiniert in §1 IV VwVfG (reinschauen!).

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Diese Definition erfasst schließlich auch die sogenannten “Beliehenen”. /Hier/ findest du alles über sie.

Regelung

Eine Regelung im Sinne des §35 VwVfG liegt vor, wenn die Maßnahme unmittelbar auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist.

Darunter fallen also Verfügungen, Erlaubnisse, Widerrufe, sowie dingliche Verwaltungsakte. Keinen Regelungscharakter haben demnach beispielsweise bloße Auskünfte einer Behörde.

Einzelfall

Grundsätzlich erfasst eine Regelung dann einen Einzelfall, wenn sie konkret (auf einen bestimmten Sachverhalt bezogen) und individuell (an eine bestimmte Person oder einen bestimmbaren Personenkreis gerichtet) ist.

Dieses Merkmal ist also sicher nicht erfüllt, wenn beispielsweise eine Rechtsnorm vorliegt, welche abstrakt und generell ist.

Schwerer fällt die Abgrenzung dann, wenn eine Regelung konkret und generell bzw. abstrakt und individuell ist.

Bewegen wir uns im Rahmen einer Regelung, die konkret und generell ist, also beispielsweise in Form von Verkehrszeichen, haben wir es ebenfalls mit Verwaltungsakten zu tun, die dann aber Allgemeinverfügungen genannt werden. Allgemeinverfügungen selbst werden in §35 Satz 2 VwVfG definiert.

Letztlich kann eine Regelung dann noch individuell und abstrakt sein. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn einem Bürger eine Streupflicht auferlegt wird. Es ist hier nicht sicher, wie häufig der Bürger dieser Pflicht nachkommen muss, er ist aber immer zu einer Handlung verpflichtet, wenn die entsprechenden Umstände eintreten. Bei solchen individuellen, abstrakten Regelungen, nimmt man mithin auch einen Verwaltungsakt an.

Gebiet des öffentlichen Rechts

Dieses Merkmal hat viele Ähnlichkeiten mit dem Punkt “hoheitlich” von oben. Grundsätzlich wird hier verlangt, dass die Ermächtigungsgrundlage, aufgrund welcher die Verwaltung tätig werden möchte, aus dem Gebiet des öffentlichen Rechts stammt.

Unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet

Die Regelung muss letztlich auch noch unmittelbar auf die Rechte einer Person einwirken, welche außerhalb der Verwaltung ist.

Interne Verwaltungsvorschriften werden hiervon also nicht erfasst. Die Rechtswirkung kann hierbei von begünstigender Natur sein (z.B. Zuschüsse) oder belastender Natur sein (z.B. eine Abrissverfügung gegen einen Hauseigentümer).

Damit solltest du erstmal einen groben Überblick über den Begriff des Verwaltungsakts haben. In den folgenden Beiträgen wird sich alles um seine Wirksamkeit und seine Bedeutung in der Klausur drehen.

Du hast noch Fragen? Schreib mir doch einfach eine Mail 🙂

1 Kommentar. Hinterlasse eine Antwort

  • Dietrich Bachmann
    22. Juli 2020 22:39

    Danke für die Erklärung über Verwaltungsakt. Gut zu wissen, dass Maßnahmen auch ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebracht werden. Rund um dieses Thema Verwaltungsrecht gibt es so viel zu beachten.

    Antworten

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