In einem meiner vorherigen Artikel hast du bereits den Verwaltungsakt kennengelernt. Dieser ist wohl eine höchst klausurrelevante Handlungsform der Verwaltung, aber selbstverständlich nicht die Einzige. Heute richtet sich der Fokus also auf die anderen möglichen Arten, mittels welcher die Verwaltung tätig werden kann. Unabdingbares Vorwissen sind hierfür jedoch die einzelnen Merkmale des Verwaltungsakts, die du hier gesammelt findest. In diesem Artikel beleuchte ich besonders die Aspekte, die die übrigen Handlungsweisen vom Verwaltungsakt unterscheiden. So dann, legen wir los.
Realakte
Unter den Begriff des Realakts fallen typischerweise behördliche Auskünfte, Bauarbeiten, Baumfällarbeiten, Herstellung und Unterhaltung öffentlicher Plätze und ähnliche Maßnahmen. Gemeinsam haben alle, dass sie sich im Tatsächlichen erschöpfen, ihnen fehlt mithin ein Regelungscharakter.
Ein Realakt ist somit meist eine hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Außenwirkung trifft. Die Maßnahme ist aber, im Gegensatz zum Verwaltungsakt, nicht auf Setzung einer Rechtsfolge gerichtet.
Öffentlich-rechtliche Verträge
Hier hilft uns jetzt sogar das Gesetz. Der öffentlich-rechtliche Vertrag mit all seinen Besonderheiten ist in den §§54 ff VwVfG geregelt. Im Rahmen dieses Artikels ist da vor allem §54 II VwVfG interessant (reinschauen!).
“Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.”
“Anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen” bedeutet für uns, dass auch wieder alle Tatbestandsmerkmale des Verwaltungsakts herangezogen werden können, mit einer kleinen Ausnahme:
Ein Vertrag ist grundsätzlich geprägt von zwei Willenserklärungen. Ohne dabei zu viel ins Zivilrecht einzutauchen, bedeutet eine Vertragsbasis grundsätzlich, dass die Parteien miteinander verhandeln, ihre Interessen vorbringen können und letztendlich auch entscheiden können, ob sie den Vertrag überhaupt eingehen wollen oder nicht. Während ein Verwaltungsakt immer einseitig erlassen wird (die Behörde beschließt ihn und gibt ihn bekannt), stellt ein öffentlich rechtlicher Vertrag eine zweiseitige Handlungsform dar (beide Parteien treten in Diskurs und haben Entscheidungsspielraum).
Verwaltungsvorschriften
Verwaltungsvorschriften sind, wie der Name schon sagt, Vorschriften von der Verwaltung für die Verwaltung. Ein zunächst einleuchtender Aspekt ist, dass eine Vorschrift meist für Prozesse und wiederkehrende Ereignisse gilt. Außerdem richten sich derartige Vorschriften häufig auch an eine Vielzahl von Personen. Damit erfüllen Verwaltungsvorschriften nicht die Regelung eines Einzelfall, welchen wiederum ein Verwaltungsakt fordert.
Weiterhin könnte man annehmen, dass auch die Außenwirkung fehlt. Schließlich richten sich Verwaltungsvorschriften eben an die Verwaltung und ihre Mitarbeiter und gerade nicht an den außenstehenden Bürger. Dieser Punkt ist jedoch umstritten, besonders im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung. /Hier/ erfährst du alles weitere zu diesem Sonderfall.
Rechtsverordnungen
Eine Rechtsverordnung ist im Rahmen des Tatbestandsmerkmals des Einzelfalls quasi das genaue Gegenteil zum Verwaltungsakt. Während letzterer grundsätzlich konkret und individuell ist, ist eine Rechtsverordnung abstrakt und allgemein. Logisch, sie gelten schließlich für eine Vielzahl von Fällen und Personen. Im Gegensatz zu den Verwaltungsvorschriften, haben Rechtsverordnungen sehr wohl eine Außenwirkung. Sie richten sich schließlich an den Bürger.
Satzungen
Zu guter Letzt kann die Verwaltung noch durch Satzungen tätig werden. Diese unterscheiden sich in ihren Tatbestandsmerkmalen kaum von den Rechtsverordnungen. So mangelt es auch bei den Satzungen am Einzelfall. Der hauptsächliche Unterschied liegt beim Regelungsgegenstand. Satzungen regeln Selbstverwaltungsangelegenheiten, während Rechtsverordnungen staatliche Rechtsmaterie regeln. Mittels Satzungen können beispielsweise Gemeinden oder Universitäten Regelungen treffen. Die Erlaubnis, etwaige Regelungen zu treffen, wird diesen Körperschaften vom Staat verliehen.
Das soll erstmal für einen groben Überblick über die unterschiedlichen Handlungsformen der Verwaltung reichen. Für genauere Ausführungen verweise ich auf die entsprechenden Unter-Artikel.
Du hast Freunde, die auch Verwaltungsrecht belegen? Dann teile doch diesen Artikel mit ihnen! Und dir noch viel Erfolg für die nächste Klausur.
1 Kommentar. Hinterlasse eine Antwort
Sehr verständlich geschrieben. Hat mir sehr geholfen. Vielen Dank!