Prüfungsschema: Die Leistungskondiktion nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB

§ 812 I 1 Alt. 1 BGB – auch condictio indebiti genannt – stellt die absolute Grundform der Leistungskondiktionen dar. Daher ist diese Norm auch der perfekte Einstieg ins Bereicherungsrecht. Einen knappen Überblick und das Schema des § 812 I 1 Alt. 1 BGB findest du hier.

Herausgabe gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB

I. Etwas erlangt
Der Anspruchsschuldner müsste zunächst etwas erlangt haben. “Etwas” ist hierbei jeder rechtlich vermögenswerte Vorteil. Hier musst du sehr genau differenzieren. So erlangt man beispielsweise nicht eine Vase, sondern man erlangt das Eigentum und den Besitz an der Vase!

II. Durch Leistung
Eine Leistung ist die bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.

III. Ohne Rechtsgrund
Im Regelfall ist an dieser Stelle die Nichtigkeit des zugrundeliegenden Kausalgeschäfts zu prüfen.

IV. Rechtsfolge
In der Rechtsfolge hat der Bereicherungsschuldner das erlangte Etwas (vgl. I.) herauszugeben. Über § 818 I, II BGB hat er darüber hinaus auch Nutzungsersatz oder u.U. Wertersatz zu leisten. Von hoher Klausurrelevanz ist aber auch die Entreicherung nach § 818 III BGB, die einen Herausgabeanspruch gänzlich ausschließen kann.

Ebenfalls wichtig in diesem Zusammenhang sind auch die §§ 818 IV, 819 BGB. Auch gilt es stets den Grundsatz des Vorrangs der Leistungsbeziehung zu beachten und die Ausnahmen zu beherrschen.

Weiterhin solltest du immer die Ratio des Bereicherungsrecht vor Augen haben. Die Hauptaufgabe ist es, ein ungerechtfertigtes “Plus” beim Bereicherungsschuldner auszugleichen. Während das Deliktsrecht ein ungerechtfertigtes “Minus” beim Deliktsgläubiger aufwiegen will.

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