Die Hehlerei gem. § 259 I StGB ist in vielen Strafrechtsklausuren zumindest im Nachgang anzusprechen. Um hierbei Punkte zu sammeln, genügen regelmäßig die Kenntnisse ihres Prüfungsschemas und ihrer Standardprobleme.
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt
Tatobjekt des § 259 I StGB sind laut der Norm Sachen, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremde Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat.
„Sachen“ sind hierbei nur körperliche Gegenstände (§§ 90 ff. BGB), auch unbewegliche, eigene oder herrenlose. Des Weiteren wird eine rechtswidrige Tat i.S.d. § 11 I Nr. 5 StGB eines anderen vorausgesetzt. Diese muss tatsächlich gegen fremdes Vermögen gerichtet sein. Wichtig ist, dass es sich um die Tat eines anderen handeln muss, der Vortäter kann niemals Hehler sein (Merksatz: Der Stehler ist nie Hehler!). Der Vortäter muss die Sache erlangt haben, die Vortat muss zumindest vollendet sein. Durch die Vortat muss des Weiteren eine rechtswidrige Besitzlage geschaffen worden sein, ansonsten liegt lediglich eine straflose Ersatzhehlerei vor.
b) Tathandlung
Als Tathandlung kommen nach § 259 I StGB das „Sichverschaffen“, das „einem anderen Verschaffen“, das „Absetzen“ und die „Absatzhilfe“ in Betracht.
Zu beachten ist, dass sämtliche Tatmodalitäten voraussetzen, dass Vortäter und Täter einvernehmlich zusammenwirken. Das ist beispielsweise bei einer Wegnahme oder Nötigung seitens des Täters nicht der Fall.
Unter dem „Sichverschaffen“ versteht man den Erwerb der tatsächlichen Sachherrschaft im eigenen wirtschaftlichen Interesse.
„Einem Dritten verschaffen“ meint die Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft auf einen Dritten in dessen Interesse.
„Absetzen“ ist die selbstständige Unterstützung des Vortäters durch den Täter bei der wirtschaftlichen Verwertung des Tatobjekts.
„Absetzenhelfen“ ist die unselbstständige Unterstützung des Vortäters durch den Täter bei der wirtschaftlichen Verwertung; der Hehler ist hierbei im Gegensatz zu der Tathandlung des Absetzens weisungsabhängig.
Die beiden letztgenannten Tathandlungen müssen nach hM zu einem Absatzerfolg führen, also zu einer tatsächlichen wirtschaftlichen Verwertung. Dies wird mit dem Telos der Norm begründet. So wolle § 259 StGB die Perpetuierung (=Aufrechterhaltung) der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Besitzlage sanktionieren, zu der es aber nur kommt, wenn die tatsächliche Sachherrschaft übergegangen sei.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Bereicherungsabsicht
Zum Vorsatz hinzutreten muss die Absicht, sich selbst oder einen Dritten zu bereichern. Anders als beispielsweise beim Betrug gem. § 263 StGB kommt es jedoch weder auf die Rechtswidrigkeit der Bereicherung noch auf die Stoffgleichheit der Bereicherung an.
Letzteres hat zur Folge, dass auch ein Täter, der für die Tathandlung entlohnt werden soll, diese Entlohnung aber aus externem Vermögen stammt, Bereicherungsabsicht aufweisen kann.
Hierbei ist es auch umstritten, ob bereicherter Dritter auch der Vortäter sein kann.
Vor allem früher wurde die Ansicht vertreten, dass Dritter auch der Vortäter sein kann. Es ließe sich der Norm nicht entnehmen, dass Dritter nur eine Person außerhalb des tatbestandsmäßigen Geschehens sein könne.
Nach heute hM kann Dritter jedoch nicht Vortäter sein. Zur Begründung wird der Wortlaut der Norm herangezogen. Diese spreche einerseits von der Tat eines anderen, andererseits von einem Dritten, dem das Tatobjekt verschafft werden kann. Zudem werde so die Abgrenzung zur Begünstigung gem. § 257 StGB erleichtert.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Antrag gem. §§ 259 II, 247, 248a StGB