Vorrang des Gesetzes – Verwaltungsgrundsätze

Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung legt fest, dass die Verwaltung sich an die Regelungen des Gesetzgebers zu halten hat, weiterhin aber auch der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Daraus ergeben sich zwei Leitsätze für das Handeln der Verwaltung, welche unabdingbare Schlagbegriffe für eine Verwaltungsrechtsklausur sind:

  1. Vorrang des Gesetzes
  2. Vorbehalt des Gesetzes

Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem Vorrang des Gesetzes.

Grundsätzlich besagt jener, dass jegliches Handeln der Verwaltung im Einklang mit höherrangigem Recht zu stehen hat. Der Begriff “höherrangiges Recht” umfasst dabei die Verfassung, Gesetze, aber unter anderem auch Verordnungen und Satzungen.

So darf ein Verwaltungsakt beispielsweise einem Bürger nicht befehlen, seinen Nachbarn zu erschlagen, denn damit würde die Regelung des Verwaltungsakts ja schließlich gegen §212 StGB verstoßen.

Die Folge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes kann hierbei, je nach Art der Handlung der Verwaltung, unterschiedliche Folgen haben.

Verstößt beispielsweise eine Rechtsverordnung oder auch eine Satzung gegen höherrangiges Recht, so führt dies grundsätzlich zu ihrer Nichtigkeit, es sei denn der Verstoß ist unbeachtlich. Ein Verwaltungsakt der gegen höherrangiges Recht verstößt, bleibt, im absoluten Normalfall, wirksam, kann aber grundsätzlich angefochten und aufgehoben werden.

Die entsprechenden Ausnahmen und Sonderformen werde ich in klausurrelevanter Tiefe in weiteren Artikeln behandeln.

Übrigens: Der Vorrang des Gesetzes ergibt sich aus Art. 20 III GG:

“Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.”

In der Klausur verortest du den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes bei der Prüfung der formellen und der materiellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns. Sollst du beispielsweise prüfen, ob ein Verwaltungsakt rechtmäßig ist, musst du erörtern, ob er formell rechtmäßig ist (also ob er von der zuständigen Behörde, im richtigen Verfahren und der richtigen Form erlassen wurde) und ob er materiell rechtmäßig ist (also unter anderem, ob die Tatbestandsmerkmale der Ermächtigungsgrundlage erfüllt sind).

Apropos Ermächtigungsgrundlage: Die Notwendigkeit, dass beispielsweise ein belastender Verwaltungsakt einer Ermächtigungsgrundlage bedarf, ergibt sich aus dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes. Den Artikel darüber findest du /hier/.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.