Die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG ist für Prüfungen von gemischter Relevanz. Zwar stellt diese Norm ein sogenanntes Auffanggrundrecht dar und greift immer dann ein, wenn kein anderes Grundrecht einschlägig ist. Jedoch greift sie eben auch nur genau dann ein. Art. 2 I GG ist mithin nur dann anzusprechen, wenn kein Schutzbereich eines anderen Grundrechts einschlägig ist. Merken!
Dennoch ist es selbstredend unerlässlich, zumindest das Prüfungsschema der allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 I GG zu beherrschen. Also schauen wir es uns doch direkt einmal an.
Die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 I GG
A. Eröffnung des Schutzbereichs
Beachte: Der Schutzbereich des allgemeinen Grundrechts aus Art. 2 I GG wird bei Eröffnung des Schutzbereichs eines spezielleren Grundrechts verdrängt!
I. Persönlicher Schutzbereich
Geschützt wird nach Wortlaut des Art. 2 I GG “jeder”. Mithin handelt es sich vorliegend um ein (allgemeines) Menschenrecht.
II. Sachlicher Schutzbereich
Der sachliche Schutzbereich ist wohl umstritten. In Anbetracht der erforderlichen Auffangwirkung ist hier mit der herrschenden Auffassung ein sehr weiter Schutzbereich anzunehmen. Eine Korrektur dessen findet mittels Abwägung im Rahmen der Rechtfertigung sowie im Rahmen des Eingriffs (str.) statt.
B. Eingriff
Nach wohl herrschender Meinung ist aufgrund des weiten Schutzbereichs von Art. 2 I GG ein Eingriff nur im Rahmen des klassischen Eingriffsbegriffs möglich.
C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
I. Schranken
“Schrankentrias”; Die allgemeine Handlungsfreiheit darf durch die verfassungsmäßige Rechtsordnung, die Rechte anderer und das Sittengesetz beschränkt werden. Die letzteren beiden sind nach einhelliger Auffassung von Ersterer umfasst. Mithin handelt es sich bei Art. 2 I GG um einen einfachen Gesetzesvorbehalt.
II. Anforderungen des Art. 19 I, II GG und Ähnliches
Je nach Klausurstellung und Einzelfall sind hier problematische Punkte anzusprechen.
III. Verhältnismäßigkeit
Letztlich muss noch die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs nach den allgemeinen Regeln geprüft werden. Bei Art. 2 I GG ist hierbei insbesondere zu beachten, wie stark und wie nah am Wesenskern der Norm der Eingriff ist.
Eine ausführliche Darstellung inklusive detaillierter Auseinandersetzung mit den Streitständen findest du hier.