Prüfungsschema: Schadensersatz gemäß § 823 I BGB

Willkommen im Deliktsrecht! Nachfolgend findest du das Prüfungsschema des § 823 I BGB. Eine unerlässliche Norm im Rahmen der gesetzlichen Schuldverhältnisse und von da an relevant bis ins Examen. Bevor ich hier ins Detail gehe, werfen wir erst einmal einen Blick auf das entsprechende Prüfungsschema.

Schadensersatz gemäß § 823 I BGB

0. Anwendbarkeit
Unter Umständen gilt es in einer Vorprüfung herauszufinden, ob ein Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB überhaupt Anwendung findet. Eine solche Vorprüfung ist zum Beispiel unerlässlich, wenn die Sperrwirkung des EBVs greifen könnte.

I. Rechtsgutsverletzung
Beachte, dass § 823 I BGB nicht bei reinen Vermögensschäden greift.

II. Verletzungshandlung
Hier kann sowohl eine Verletzungshandlung als auch ein pflichtwidriges Unterlassen geprüft werden.

III. Haftungsbegründende Kausalität
Ähnlich wie im Strafrecht ist auch hier eine Kausalität zwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsgutsverletzung notwendig.

1. Äquivalente Kausalität
Nach der conditio-sine-qua-non-Formel; Also zunächst eine sehr weit gefasste Prüfung.

2. Adäquate Kausalität
An dieser Stelle wird dann bereits aussortiert. Adäquat kausal ist nur, was grundsätzlich objektiv vorhersehbar war. Gänzlich atypische Kausalverläufe sollen an dieser Stelle aussortiert werden.

3. Schutzzweck der Norm
Letztlich muss auch der Schutzzweck des § 823 I BGB diesen Kausalverlauf abdecken. Fraglich ist hier also, ob § 823 I BGB wirklich auch vor solch einem Verhalten bzw. solch eine Art und Weise der Rechtsgutsverletzung schützen soll.

IV. Rechtswidrigkeit
Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert regelmäßig die Rechtswidrigkeit. Ausnahmen stellen hierbei Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs dar. Eine Rechtfertigung ist grundsätzlich möglich.

V. Verschulden
Haftbar ist man bei § 823 I BGB für Vorsatz und Fahrlässigkeit.

VI. Schaden
Letztlich muss auch ein Schaden entstanden sein.

VII. Haftungsausfüllende Kausalität
Letztlich muss noch die Rechtsgutverletzung kausal für den Schaden sein. Hier finden die drei Prüfungspunkte der haftungsbegründenden Kausalität erneut entsprechende Anwendung.

VIII. Rechtsfolge
Die Rechtsfolge richtet sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 249 ff. BGB.

Der Schadensersatz nach § 823 I BGB gehört zu den absoluten Basics. Die Schwierigkeiten stecken dabei häufig in den Details. Beachte auch, dass man über die Regelungen der §§ 823 I, 249 I BGB grundsätzlich auch die Herausgabe der Sache verlangen kann.

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