Prüfungsschema: Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB

Während der Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB besondere Relevanz im Bereich des Sachenrechts vorzeigt, taucht diese grundlegende Norm in fast jedem zivilrechtlichem Teilgebiet auf. So liegt es auf der Hand, dass du diese auf den ersten Blick recht simple Norm im Schlaf beherrschen können solltest. Werfen wir also einen Blick auf das entsprechende Prüfungsschema.

Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB

A. Anspruchsteller ist Eigentümer
Der Anspruchsteller muss Eigentümer der herausverlangten Sache sein. An dieser Stelle wirst du häufig eine chronologische Prüfung der Eigentümerstellungen anbringen müssen.

B. Anspruchsgegner ist Besitzer der Sache
Hier ist in erster Linie der unmittelbare Besitzer gemeint. Macht der Eigentümer diesen Anspruch gegen den mittelbaren Besitzer geltend, so kann er nicht die Herausgabe selbst, sondern nur die Abtretung des Herausgabeanspruchs verlangen.

C. Keine Einwendungen des Besitzers gemäß § 986 BGB
Der häufigste Fall ist hier eine Besitzberechtigung durch ein Besitzmittlungsverhältnis. Solches findet sich beispielsweise im Rahmen eines Mietvertrages.

Soweit also das dem Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB zugrunde liegende Schema. Wichtig ist noch, dass es sich hierbei um einen nicht abtretbaren, dinglichen Anspruch handelt. Abzugrenzen ist er grundsätzlich von § 2018 BGB aus dem Erbrecht. Möchte man eine Erbmasse per sé herausverlangen, eignet sich hierzu § 2018 BGB besser. So müsste nämlich § 985 BGB auf jeden einzelnen Erbschaftsgegenstand angewendet werden, was – je nach Erbschaftsumfang – einige Zeit in Anspruch nehmen dürfte.

Um § 985 BGB in einer Klausur auch sicher prüfen zu können empfiehlt es sich außerdem, die Regelungen und Besonderheiten der Eigentümer- und Besitzstellungen anzusehen. So ist es entscheidend, wer denn nun ab wann tatsächlich Besitzer ist und auf welche Arten der Eigentümer das Eigentum erwerben und auch wieder verlieren kann. In diesem Zusammenhang ist es letztlich unerlässlich, sich die Normen der §§ 946 ff BGB durchzulesen, damit man diese in einer Klausur zumindest schon einmal gehört hat.

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