Die Notwehr gemäß § 32 StGB ist ein unerlässliches Schema in der Strafrechtsklausur. Vom ersten Semester an bis ins Examen sind Schwerpunkte in der Rechtswidrigkeit zumindest nicht ausgeschlossen. Es lohnt sich daher, zumindest schon einmal die Basics in Form des Prüfungsschemas zu beherrschen.
Notwehr gemäß § 32 StGB
A. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
II. Subjektiver Tatbestand
B. Rechtswidrigkeit
Ab hier wird es jetzt interessant.
I. Notwehr nach § 32 StGB
1. Notwehrlage
a. Angriff
Es müsste ein Angriff vorliegen. Ein Angriff im Sinne der Notwehr kann dabei nur von Personen ausgehen.
b. Gegenwärtig
Der Angriff muss gegenwärtig sein. Beachte, dass sogenannte Dauergefahren (Stichwort: Haustyrann) grundsätzlich keine Gegenwärtigkeit begründen.
c. Rechtswidrig
Der Angriff selbst darf nicht gerechtfertigt sein, beispielsweise seinerseits durch eine Notwehr. Dies kann schnell problematisch im Rahmen von Schlägereien werden.
2. Notwehrhandlung
a. Erforderlichkeit
An dieser Stelle ist fraglich, ob die Notwehrhandlung erforderlich war.
i. Geeignetheit
Die Notwehrhandlung muss zumindest in der Lage sein, den Angriff zu verhindern oder zu erschweren.
ii. Mildestes Mittel
Von den zur Verfügung stehenden und gleicherweise geeigneten Mitteln muss der Verteidiger dann schließlich das mildeste Mittel wählen.
b. Gebotenheit
Im Gegensatz zum Notstand nach § 34 StGB, kennt die Notwehr grundsätzlich keine Grenzen. Es gibt jedoch Ausnahmen: So ist beispielsweise bei einem enormen Missverhältnis (Abwehr eines Kirschendiebs mittels Schrotflinte) keine Gebotenheit der Notwehrhandlung anzunehmen. Auch gibt es spezielle Beschränkungen bei der Verteidigung mit Schusswaffen (was u.U. bereits bei der Erforderlichkeit geprüft wird) oder bei vorangehender Provokation.
3. Subjektive Notwehrlage
Die wohl herrschende Ansicht verlangt vom Täter darüberhinaus noch, dass er handelt, um sich zu verteidigen. Mithin folglich vom Vorhandensein einer Notwehrlage Kenntnis hat und die erfolgreiche Verteidigung sein Ziel ist. Dies ist entsprechend umstritten, weshalb es dazu einen extra Artikel gibt. Folgt man der herrschenden Meinung und verneint in der Prüfung die subjektive Notwehrlage, käme an dieser Stelle noch eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht. Denn objektiv wäre er gerechtfertigt, nur subjektiv letztlich nicht.
Es folgt, sollte man eine Notwehr ablehnen, der weitere, gewohnte Prüfungsaufbau. So kannst du anschließend auch die Notwehr gemäß § 34 StGB ansprechen. Kommst du zu dem Ergebnis, dass der Täter die Notwehr überschritten hat (§ 33 StGB), so musst du diese Norm unbedingt im Rahmen der Schuld prüfen, da es sich hierbei um einen Entschuldigungsgrund und nicht um einen rechtfertigenden Umstand handelt.