Das gesetzliche Ehegattenerbrecht – Grundlagen

Beschäftigt man sich mit dem gesetzlichen Erbrecht, richtet sich der Fokus meist auf die Verwandtenerbfolge und dem zugehörigen Parentelsystem. Häufig vergisst man dann als Jurastudent noch den Ehegatten mit aufzunehmen in die Rechnung. Damit dir das nicht passiert, beschäftige ich mich in diesem Artikel mit dem gesetzlichen Ehegattenerbrecht.

Vorneweg sei angemerkt, dass das gesetzliche Ehegattenerbrecht grundsätzlich nur dann im Fokus steht, wenn keine Verfügung von Todes wegen (siehe Testament oder Erbvertrag) vorliegt oder ein Pflichtteil gefordert wird.

Das gesetzliche Ehegattenerbrecht ist geregelt in § 1931 I BGB. Demnach ist der Ehegatte grundsätzlich gegenüber Verwandten der ersten Ordnung (Abkömmlinge des Erblassers) zu einem Viertel der Erbschaft berufen und gegenüber Eltern und Großeltern des Erblassers jeweils zur Hälfte. Gegenüber Verwandten der vierten Ordnung und höher, setzt sich der verbleibende Ehegatte als Alleinerbe durch, so § 1931 II BGB. Dasselbe gilt gegenüber Abkömmlingen der Großeltern des Erblassers nach § 1931 I 2 BGB.

Jetzt mag es dem ein oder anderen seltsam vorkommen, dass im Falle, dass der Erblasser einen Ehegatten und ein Kind hinterlässt, letzteres ¾ erbt als Verwandter der ersten Ordnung und der hinterbliebene Ehegatte lediglich ¼.

Das dachte sich der Gesetzgeber auch, weshalb er in § 1371 I BGB dem Ehegatten ein zusätzliches Viertel zugesteht, vorausgesetzt, dass die Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft lebten. In Fällen einer Zugewinngemeinschaft ist ferner aber noch zwischen der /güterrechtlichen Lösung/ und der /erbrechtlichen Lösung/ zu unterscheiden.

Auch spannend ist die Frage, was passiert, wenn beide /Ehegatten gleichzeitig sterben/.

Bei einer Gütergemeinschaft ergeben sich gemäß § 1482 BGB grundsätzlich keine weiteren Besonderheiten, es sei denn, dass eine fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart worden ist. Für weitere Ausführungen diesbezüglich verweise ich auf /diesen Artikel/.

Im Falle einer Gütertrennung greift dann letzten Endes noch § 1931 IV BGB, der dafür Sorge trägt, dass der Erbteil des Ehegatten nicht hinter den der Kinder zurücktritt. Der Rechtsgedanke entspricht hier dem des § 1371 I BGB, welcher aufgrund der Gütertrennung hier jedoch nicht anwendbar ist.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.