Der Rücktritt gemäß §24 I StGB

Wie im Artikel über den Versuch bereits erwähnt, ist nach jeder Versuchsprüfung zwingend auch die Prüfung eines möglichen Rücktritts anzuschließen. In diesem Artikel geht es um die relevanteste Rücktritts-Art in den Anfangssemestern: Dem Rücktritt gemäß §24 I StGB.

Ratio Legis des Rücktritts

Um zu verstehen, warum es das Modell des Rücktritts überhaupt gibt, lohnt sich ein Blick auf die verschiedenen Theorien.

Eine dieser Theorien ist die Gnaden-Theorie, nach welcher der Täter für das selbstständige Wiederherstellen der Rechtsordnung prämiert werden soll. Demnach gleichen sich die versuchte Rechtsverletzung und das anschließende Wiedergutmachen aus, mit der Folge, dass der Täter straffreiheit erlangen soll.

Ein durchaus bekannterer Ansatz ist die Goldene-Brücken-Theorie. Jene möchte durch den Rücktritt und der daraus folgenden Straffreiheit, dem Täter eine goldene Brücke zur Legalität bilden. Diese Ansicht argumentiert mit dem Opferschutz. Logisch. Wenn der Täter weiß, dass er durch einen Rücktritt vom Versuch Straffreiheit erlangen könnte, lässt er eventuell von weiteren Angriffen ab und unser Opfer kommt davon. Aber das mit dem Wissen ist genau das Problem. Die größte Kritik an der Goldenen-Brücken-Theorie ist nämlich, dass kaum ein Täter §24 I StGB, und somit auch seine strafbefreiende Wirkung, kennt.

Die herrschende Meinung argumentiert mit dem Entfallen des Strafzwecks. Generell ist es ein Sinn der Bestrafung, dem Täter aufzuzeigen, dass sein Verhalten nicht richtig war. Im Falle eines Rücktritts, fiel dem Täter aber ja eben genau das bereits auf. Ohne Strafzweck, ist auch eine Strafe nicht angebracht.

Das Schema

Warum es einen Rücktritt gibt, ist jetzt also klar. Klausurrelevanter ist jedoch sein Prüfungsschema. Der Rücktritt schließt sich immer der Versuchsprüfung an und wird grundsätzlich folgendermaßen geprüft:

I. Versuchsprüfung

II. Rücktritt

    1. Nicht fehlgeschlagen

    2. Bestimmung des Versuchsstadiums

    3. Objektive Voraussetzungen

    4. Freiwillig

Wie immer, ist es unglaublich hilfreich, das Schema zu beherrschen. Aber auch hier sind die Punkte in den Details und ihren Problemfällen versteckt. Auf gehts!

1. Nicht fehlgeschlagen

Der Versuch darf nicht fehlgeschlagen sein.

“Fehlgeschlagen ist ein Versuch dann, wenn der Täter, aus seiner Sicht, noch nicht alles nötige getan hat, um den Erfolg herbeizuführen und dies, ohne räumlich-zeitliche Zäsur, auch nicht mehr kann.”

Dies lässt sich sehr einfach mit der ratio legis des Rücktritts begründen. Denn, wenn unser Täter gar keine andere Möglichkeit mehr hat, als seinen Versuch aufzugeben, dann sollte er dafür nicht belohnt werden. Er hat hier weder verstanden, dass sein Verhalten nicht richtig war, noch hat er irgendwie versucht, seine Rechtsverletzung wieder gut zu machen.

Also: Ist der Versuch fehlgeschlagen, so ist ein Rücktritt ausgeschlossen. Du könntest die Prüfung hier also beenden.

Problematisch wird dieser Punkt vor allem bei mehraktigen Delikten.
Beispiel: A möchte den B töten. Zunächst versucht A den B anzuzünden. Dies misslingt ihm jedoch und er beschließt anschließend den B noch mit einem Stein zu erschlagen. Während er dem B jetzt aber mit diesem Stein hinterher rennt, hört er die Kirchturmuhr schlagen, was er für ein göttliches Zeichen hält. Folglich lässt er von B ab.

Bleibt A nun straffrei oder ist ein Rücktritt, zumindest vom ersten Akt, ausgeschlossen, da dieser Versuch fehlgeschlagen ist?

Die sogenannte Einzelaktstheorie stellt hierbei auf den Zeitpunkt des einzelnen Aktes ab. Demnach wäre der Täter bereits nach dem Fehlschlag des Anzündens unumkehrbar strafbar, da er nicht von einem fehlgeschlagenen Versuch zurücktreten kann. Lediglich vom Versuch des Erschlagens könnte er hier noch zurücktreten.

Diese Ansicht argumentiert damit, dass andernfalls ein intelligenter Täter, der sich durchweg neue Tötungsmöglichkeiten überlegen würde, bevorzugt werde.

Die herrschende Meinung ist demgegenüber die Gesamtbetrachtungslehre. Diese fasst alle Handlungen zu einer gemeinsamen natürlichen Handlungseinheit zusammen, sofern sie räumlich und zeitlich zusammenhängen. Abgestellt wird hierbei auf die letzte Ausführungshandlung, mit dem Argument, dass es so am Täter- und Opfer Freundlichsten sei. Dem Täter ist bis zum Schluss die Möglichkeit eines Rücktritts gegeben, also auch die Chance, dass er durch die Rückkehr zur Legalität, straffrei werde, wodurch wiederum auch das Opfer verschont wird. Vor allem im Gegensatz zur Einzelaktstheorie, in der der Täter nach dem ersten fehlgeschlagenen Versuch das Opfer genauso gut auch noch töten könnte, da er ja bereits unumkehrbar strafbar ist.

2. Bestimmung des Versuchsstadiums

§24 I StGB lässt sich in zwei Alternativen unterteilen. Einmal in den Rücktritt vom unbeendeten Versuch und in den Rücktritt vom beendeten Versuch. In diesem Prüfungspunkt ist in erster Linie festzustellen, welches Versuchsstadium vorliegt. Hier findest du die Definition für den unbeendeten und den beendeten Versuch. Eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Versuchsstadien findest du hier.

Der unbeendete Versuch

“Unbeendet ist ein Versuch dann, wenn der Täter, aus seiner Sicht, noch nicht alles nötige getan hat, um den Erfolg herbeizuführen, dies aber, ohne räumlich-zeitliche Zäsur, noch könnte.”

Der beendete Versuch

“Beendet ist ein Versuch dann, wenn der Täter, aus seiner Sicht, bereits alles nötige getan hat um den Erfolg herbeizuführen oder den Erfolgseintritt zumindest für möglich hält.”

3. Objektive Voraussetzungen

Hast du das Versuchsstadium ermittelt, ist zu prüfen, ob der Täter denn auch die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt hat.

Hast du festgestellt, dass der Versuch unbeendet war, reicht es nach §24 I Alt. 1 StGB aus, wenn der Täter die weitere Ausführung der Tat aufgibt.

Beispiel: A will B erschießen. Dafür hat A 7 Kugeln in seinem Gewehr. A schießt zweimal auf den B und verfehlt. Da bemerkt A, wie verwerflich sein Verhalten gerade ist, nimmt sein Gewehr auf die Schulter und geht nach Hause.

Hier konnte A von der Tat zurücktreten, indem er die weitere Ausführung aufgab.

Sollte hingegen ein beendeter Versuch vorliegen, greift §24 I Alt. 2 StGB. Um erfolgreich zurückzutreten, muss unser Täter hier die Vollendung verhindern.

Beispiel: Wieder schießt A auf B, B wird getroffen und sackt zusammen. A hält ein baldiges Versterben des B für möglich. Während er B so ansieht, fällt dem A ein, wie enttäuscht seine Großmutter wäre, wenn sie erfährt, dass er einen Menschen getötet hat. Von Schuldgefühlen geplagt, ruft A einen Krankenwagen und leistet erste Hilfe an B. B überlebt.

Hier konnte A von der Tat zurücktreten, indem er den Erfolgseintritt verhinderte.

Zusatz: In beiden Fällen wird A straffreiheit in Bezug auf §212 bzw §211 StGB gewährt. Selbstverständlich hat er sich im zweiten Fall aber noch der gefährlichen Körperverletzung nach §224 I 2 StGB strafbar gemacht.

4. Freiwillig

Letztlich muss unser Täter, wenn er denn in den Genuss der Straffreiheit kommen möchte, die eben geprüften objektiven Voraussetzungen noch freiwillig erfüllen. Auch hier gibt es wieder drei Theorien, die in der Klausur diskutiert werden sollten.

Nach der Frank’schen Formel ist ein Rücktritt freiwillig, wenn der Täter den Erfolg herbeiführen konnte, aber nicht wollte und unfreiwillig, wenn der Täter den Erfolg herbeiführen wollte aber nicht mehr konnte.

Die Kritik an dieser Formel ist jedoch, dass sie grundsätzlich nur rücktrittstaugliches von rücktrittsuntauglichem Verhalten abgrenzt. Auch deshalb wird diese Formel heutzutage kaum noch diskutiert.

Die Theorie der Verbrechervernunft stellt darauf ab, was ein kluger Verbrecher getan hätte.

Ein Täter würde demnach unfreiwillig zurücktreten, wenn er nach Berufung auf seine Verbrechervernunft zu dem Ergebnis kommt, dass eine weitere Ausführung sinnlos sei.

Die Kritik an dieser Ansicht ist jedoch, dass der Begriff der Verbrechervernunft sehr unbestimmt ist und damit zur Rechtsunsicherheit führt.

Die herrschende Lehre stellt heutzutage mittlerweile auf die Beweggründe des Täters ab. Ist er demnach aus autonomen Gründen zurückgetreten (Mitleid, Angst vor zu starker Strafe usw…), so ist ein freiwilliger Rücktritt zu bejahen.

Tritt der Täter jedoch aus heteronomen, also äußerlichen Gründen zurück (Plötzliches Auftauchen der Polizei oder anderer Zeugen), so ist eine Freiwilligkeit zu verneinen und keine Straffreiheit zu gewähren.

Damit solltest du erstmal einen guten Überblick über das Prüfungsschema des Rückblicks haben. Vertiefen kannst du alles nochmal /hier/, wo es um den Sonderfall der Korrektur des Rücktrittshorizonts geht.

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