Prüfungsschema: Gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223, 224 StGB

Als Qualifikation des äußerst prüfungsrelevanten § 223 StGB ist auch § 224 StGB von hoher Bedeutung im juristischen Alltag und so natürlich auch in den entsprechenden Klausuren des Strafrechts. Damit du also auch mühelos eine gefährliche Körperverletzung prüfen kannst, empfiehlt es sich, nachfolgendes Schema zu beherrschen.

Gefährliche Körperverletzung nach den §§ 223, 224 StGB

A. Tatbestand

I. Objektiver Tatbestand

1. Taterfolg und Handlung
Grundsätzlich solltest du hier immer beide Tatbestände prüfen. Also sowohl die körperliche Misshandlung als auch die Gesundheitsschädigung. Letztlich genügt es jedoch für die Strafbarkeit, wenn eine der beiden vorliegt.

a) Körperliche Misshandlung

b) Gesundheitsschädigung

2. Tatbestandsmerkmale des § 224 I StGB
Es genügt hierbei das Vorliegen einer der nachfolgenden Qualifikationen. Jedoch sind wohl alle in Frage kommenden zumindest anzusprechen.

a) Mit Gift oder einem anderen gesundheitsschädlichen Stoff

b) Mit einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug

c) Mittels eines hinterlistigen Überfalls

d) Mit einem Beteiligtem gemeinschaftlich

e) Mit einer das Leben gefährdenden Behandlung

3. Kausalität
Weitere Details zur Prüfung der Kausalität.

4. Objektive Zurechnung
Alles zur objektiven Zurechnung.

II. Subjektiver Tatbestand
Hier prüfst du lediglich, ob der Täter Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestandes hatte. Beachte hier auch den Vorsatz bezüglich des entsprechenden Qualifikationstatbestandsmerkmals!

B. Rechtswidrigkeit
Insbesondere ist hier auf Einwilligungen und ihre Sonderfälle zu achten.

C. Schuld

D. Strafe


Das ist, wie immer, natürlich nur das grundlegende Schema der §§ 223, 224 StGB. Beachte, dass § 224 StGB keine Erfolgsqualifikation (wie etwa § 226 StGB), sondern eine normale Qualifikation ist. Nicht der schlimmere Taterfolg sorgt für die erhöhte Strafe, sondern die riskantere Begehungsweise. Ratio des § 224 StGB ist folglich die Bestrafung einer schlimmeren Begehungsweise, unabhängig davon, ob auch ein schlimmerer Erfolg als bei einer „normalen“ Körperverletzung eintritt.

Auch im Rahmen der gefährlichen Körperverletzung kann grundsätzlich eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht kommen.

Im Rahmen der §§ 223, 224 StGB ist darüber hinaus auch eine Mittäterschaft,  mittelbare Täterschaft  oder  Teilnahme  möglich.

Ebenso ist eine gefährliche Körperverletzung durch Unterlassen möglich, vorausgesetzt natürlich, es liegt eine Garantenstellung vor.

Essentiell für die erfolgreiche Prüfung ist hier das Beherrschen der unterschiedlichen Fallgruppen der einzelnen Qualifikationen. Häufig lohnt sich da ein Blick in die Rechtsprechung.

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