Bereits vor dem Zustandekommen eines Vertrages liefern sich die unterschiedlichen Vertragsparteien teilweise bereits der jeweils anderen aus. So setzt sich der Supermarktbesucher den Gefahren aus, die im Supermarkt auf ihn warten können. Sei das die legendäre Bananenschale auf dem Boden auf der er ausrutschen könnte oder das Dach, welches seit geraumer einsturzgefährdet ist. Die culpa in contrahendo deckt folglich die Fälle ab, in denen noch kein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien entstanden ist, sie aber dennoch bereits auf die Rechte und Rechtsgüter der anderen Partei einwirken können bzw. es auch tun. Das Prüfungsschema zur culpa in contrahendo gemäß den §§ 311 II, 241 II, 280 I BGB findest du nachfolgend.
Culpa in Contrahendo gemäß den §§ 311 II, 241 II, 280 I BGB
A. Anspruch entstanden
I. Schuldverhältnis im Sinne des § 311 II BGB
Gemäß § 311 II BGB wird ein Schuldverhältnis auf drei verschiedene Arten begründet (reinschauen!).
1. Aufnahme von Vertragsverhandlungen
2. Anbahnung eines Vertrages
Mit der Möglichkeit der einen Partei, auf die Rechte und Rechtsgüter der anderen Partei einzuwirken.
3. Ähnliche geschäftliche Kontakte
II. Verletzung einer Pflicht aus § 241 II BGB
Hier werden die allgemeinen Rücksichtsnahmepflichten geregelt.
III. Vertretenmüssen
Dieses wird wie gewohnt gemäß § 280 I 2 BGB – widerlegbar – vermutet.
IV. Rechtsfolge
Als Rechtsfolge ergibt sich der Ersatz des kausal entstandenen Schadens über die allgemeinen Normen der §§ 249 ff. BGB.
Die culpa in contrahendo ist eine immer wiederkehrende Konstruktion des Zivilrechts, weshalb ihr Prüfungsschema auch von durchaus hoher Relevanz für die zivilrechtlichen Prüfungen ist. Selbstredend genügt es nicht nur das Prüfungsschema zur culpa in contrahendo zu beherrschen, sondern darüber hinaus gilt es auch sich zumindest mit zugehörigen grundlegenden Problemen auseinandergesetzt zu haben. Dennoch hoffe ich, dass dir dieses Schema als Orientierung beim Erlernen des Stoffes helfen kann. Viel Spaß und Erfolg bei deiner nächsten Klausur!