Die örtliche Zuständigkeit der Zivilgerichte

Zivilrecht, ZPO

“Wer will was von wem woraus?” lautet der Merksatz, den Studierende von Beginn an lernen. Und so wertvoll dieser Satz auch sein mag, so unvollständig ist er letztlich für die Praxis. Denn es ist schön und gut zu wissen, was man von jemandem aus welcher Norm verlangen kann, aber letztlich vollkommen nutzlos, wenn man nicht weiß, wo man es von demjenigen dann auch bekommt. Deshalb, soll es in diesem Artikel um die örtliche Zuständigkeit der Zivilgerichte gehen.

Grundlagen

Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die sogenannten Gerichtsstände in den §§ 12 ff. ZPO. In diesen Regelungen finden sich sowohl allgemeine Gerichtsstände, als auch besondere und ausschließliche. Daneben gibt es noch in § 38 ZPO für die Parteien die Möglichkeit, ein eigentlich unzuständiges Gericht für zuständig zu erklären. Und zuletzt ist nach § 39 ZPO auch eine rügelose Einlassung bei einem ursprünglich unzuständigem Gericht möglich.

Anwendung

Aus diesen Grundlagen lässt sich eine zuverlässige Prüfungsreihenfolge für Klausuren ableiten.

Zunächst ist der Sachverhalt unter die ausschließlichen Gerichtsstände zu subsumieren. Dreht sich eine Streitigkeit beispielsweise um Ansprüche aus einem Pachtverhältnis, wäre nach § 29a I ZPO ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die verpachteten Räumlichkeiten befinden. Ausschließlich bedeutet hierbei, dass kein anderer Gerichtsstand einschlägig sein kann, also weder allgemeine, noch besondere. Zusätzlich wären aber auch eine Gerichtsstandsvereinbarung, sowie ein rügeloses Einlassen unmöglich (vgl. § 40 II 1 Nr. 2 und § 40 II 2 ZPO).

Ist kein ausschließlicher Gerichtsstand einschlägig, wäre dann als nächstes eine Gerichtsstandsvereinbarung zu prüfen. Beachte insofern aber § 38 I 2. HS ZPO, in dem die möglichen Vereinbarungsparteien auf Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen begrenzt werden (Ausnahme: § 38 III ZPO). Grund hierfür ist wohl, dass insbesondere Verbraucher vor derartigen Gerichtsstandsvereinbarungen im Wege von beispielsweise AGB bewahrt werden sollen. Des Weiteren ist auch § 40 ZPO zu beachten, der weitergehende Anforderungen an etwaige Vereinbarungen stellt. Insbesondere ist hierbei die Bestimmtheit des Rechtsverhältnisses gem. § 40 I ZPO von Relevanz.

Ist bislang nichts einschlägig, kommen noch die allgemeinen und besonderen Gerichtsstände in Betracht. Bei Personen bestimmt sich der allgemeine Gerichtsstand gem. § 13 ZPO nach deren Wohnsitz (§ 7 BGB). Hierzu kann dann beispielsweise ein besonderer Gerichtsstand treten, wie – bei Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis – der des Erfüllungsorts nach § 29 I ZPO. Der Unterschied zwischen ausschließlichen und besonderen Gerichtsständen liegt darin, dass der besondere Gerichtsstand die übrigen nicht ausschließt; er tritt vielmehr als weitere Option hinzu. Das ergibt sich unter anderem aus § 35 ZPO, nach welchem bei mehreren zuständigen Gerichtsständen dem Kläger die Wahl gelassen wird.

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