Weiter geht’s mit den Rechtfertigungsgründen. Diesmal mit dem Notstand gemäß § 34 StGB und dem zugehörigen Prüfungsschema. Ebenso wie die Notwehr nach § 32 StGB ist auch der Notstand von absolut höchster Klausurrelevanz. Selbstredend findest du nachfolgend also auch das entsprechende Prüfungsschema.
Notstand gemäß § 34 StGB
A. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
II. Subjektiver Tatbestand
B. Rechtswidrigkeit
I. Notstandslage
1. Rechtsgut gemäß § 34 StGB
Das betroffene Rechtsgut muss notstandsfähig sein.
2. Gegenwärtige Gefahr
Im Gegensatz zu § 32 StGB ist hier auch die sogenannte Dauergefahr erfasst.
II. Notstandshandlung
1. Erforderlichkeit der Notstandshandlung
a. Geeignetheit
Die Handlung muss zumindest in der Lage sein, die Gefahr zu mindern.
b. Mildestes Mittel
Von allen gleich gut geeigneten Mitteln, müsste der Täter das mildeste ausgewählt haben.
2. Abwägung der Rechtsgüter
Das zu schützende Interesse muss in seiner Bedeutung dem verletzten Interesse überwiegen.
3. Angemessenheit des Mittels
Die Handlung muss letztlich auch angemessen sein. Das ergibt sich aus dem zweiten Satz des § 34 StGB. Darauf ist in Ausnahmefällen einzugehen, beispielsweise wenn eine Handlung in unantastbare Freiheitsgrundrechte eingreifen würde.
III. Rettungswille
Auch im Rahmen des Notstandes wird von der herrschenden Meinung ein Wissen und Wollen bezüglich der vorliegenden Gefahr und der abwehrenden Wirkung der Handlung gefordert.
Beachten solltest du, dass wenn du beim Notstand gemäß § 34 StGB rausfallen solltest und du anschließend § 35 StGB prüfen möchtest, du Letzteren erst in der Schuld behandelst. Schließlich handelt es sich bei diesem um einen Entschuldigungsgrund und nicht mehr um eine Rechtfertigung.