Wie sich bei Einzeltätern ein error in persona auswirkt, habe ich in diesem Artikel bereits geklärt. Heute geht es darum, wie sich ein error in persona des Vordermanns auf den Anstifter selbst auswirkt.
Beispiel: Frau F beauftragt einen Auftragskiller A, ihren Ehemann E nach der Arbeit umzubringen. A legt sich folglich mit einem Gewehr vor dem Büro des E auf die Lauer und wartet. Als der vermeintliche E aus dem Büro kommt, schießt A auf diesen, mit der festen Überzeugung, dass es sich um E handelt. Später stellt sich heraus, dass es sich hierbei jedoch um den Sekretär S gehandelt hatte.
Für A handelt es sich hier um einen unbeachtlichen error in persona, somit hat er sich klar wegen Totschlags/Mordes strafbar gemacht. Aber wie sieht es mit F aus? Schließlich hatte sie A nicht dazu beauftragt, den S zu töten, sondern vielmehr den E, der aber ja noch lebt.
Wie so häufig bei Problemstellungen, haben sich auch hier wieder verschiedene Meinungen gebildet. Solltest du diesem Problem in einer Klausur begegnen, empfiehlt es sich, die beiden nachfolgenden Theorien anzusprechen.
Die wohl herrschende Meinung nimmt auch beim Anstifter selbst einen unbeachtlichen error in persona an, solange der Vordermann nicht wesentlich vom Tatplan abgewichen ist. Argumentiert wird damit, dass der Anstifter die Tat aus der Hand gegeben hat und dem Vordermann die Individualisierung überlassen hat, weshalb er auch das Risiko einer Fehleinschätzung des Vordermannes zu tragen hat.
Eine andere Ansicht sieht den Vordermann als eine Art menschliches Werkzeug an. Tötet dieser dann die falsche Person, ist das vergleichbar mit einem Fehlgehen der Tat. Es soll also eine Aberratio Ictus geprüft werden. Ein weiteres Argument dieser Ansicht ist das sogenannte Blutbad-Argument: Würde dem Auftragskiller sein Irrtum auffallen und er weiter auf E warten, dann könnte es auch passieren, dass er 100 mal die falsche Personen tötet, bis er letztlich den E erwischt. Den Anstifter dann wegen Anstiftung zum 100-fachen Mord zu bestrafen, erscheint aber wenig angemessen. Schließlich wollte der Anstifter ja lediglich zu einem einzigen Mord anstiften.
Gegen die zweite Ansicht spricht jedoch, dass bei einer Aberratio Ictus der Täter das Opfer in irgendeiner Weise wahrnehmen müsste. Dies ist jedoch bei dem Anstifter selbst im Normalfall nicht gegeben. Im Zweifel sind in einer Klausur wohl beide Ansichten mit entsprechender Begründung vertretbar.
Soviel also zu diesem kleinen Sonderfall der Anstiftung. Als nächstes solltest du dir /hier/ noch die Beihilfe gemäß §27 StGB anschauen.