Nachdem die letzten Artikel ausführlich den rechtsgeschäftlichen Erwerb von beweglichen Sachen gemäß den §§ 929 ff. BGB behandelt haben, widme ich mich nun den gesetzlichen Erwerbstatbeständen. Begonnen wird dabei mit dem § 946 BGB, der regelt, was passiert, wenn eine bewegliche Sache mit einem Grundstück verbunden wird.
Schema
I. Bewegliche Sache
II. Verbindung mit Grundstück
III. Wesentlicher Bestandteil
Im Detail
Allgemeines
Bei den gesetzlichen Erwerbstatbeständen fehlt es, im Gegensatz zu den §§ 929 ff. BGB, an einem Rechtsgeschäft. Das Eigentum geht hier aufgrund eines Realakts, beispielsweise aufgrund einer Verbindung oder Vermischung, auf eine Person über. Das bedeutet zunächst, dass keine Willenserklärung der Parteien notwendig ist. Es fehlt folglich an der ansonsten abzuprüfenden Einigung. Das fehlende Erfordernis einer Willenserklärung bedeutet jedoch auch, dass ebenso beschränkt Geschäftsfähige aufgrund gesetzlicher Erwerbstatbestände Eigentum erwerben und verlieren können.
I. Bewegliche Sache
§ 946 BGB setzt zunächst eine bewegliche Sache voraus. Gemeint sind damit körperliche Gegenstände im Sinne des § 90 BGB. Damit scheiden hier als Objekte sowohl Grundstücke aus, als auch wesentliche Bestandteile eines Grundstückes im Sinne des § 94 BGB; das soll die bewegliche Sache im Rahmen des § 946 BGB schließlich erst noch werden.
II. Verbindung mit einem Grundstück
Des Weiteren muss diese bewegliche Sache mit einem Grundstück verbunden werden. Das setzt zunächst ein Grundstück im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches voraus.
„Grundstück im Rechtssinn ist ein räumlich abgegrenzter, dh katastermäßig vermessener und bezeichneter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch – sei es auf einem besonderen Grundbuchblatt, sei es unter einer besonderen Nummer eines gemeinsamen Grundbuchblattes – als „Grundstück“ geführt wird.“
MüKoBGB/Stresemann, BGB § 90, Rn. 12.
In der Klausur wird es regelmäßig einfach als Grundstück bezeichnet sein, sodass sich eine nähere Subsumtion unter diese Definition erübrigen dürfte.
Gleichzeitig muss eine Verbindung zwischen der beweglichen Sache und dem Grundstück hergestellt werden. Grundsätzlich könnten an diese Verbindung aufgrund des dritten, einschränkenden Merkmals des wesentlichen Bestandteils, durchaus niedrige Anforderungen gestellt werden. So könnte beispielsweise eine leichte Befestigung genügen, oder sogar ein bloßes Abstellen eines schweren Gegenstandes. Gleichwohl sollten hier bereits Situationen aussortiert werden, bei denen eine Fortschaffung der Sache unter unwesentlichen Aufwänden möglich ist.
Gemeinsam mit dem folgenden Prüfungspunkt bildet der Verbindungsakt den im Sachenrecht notwendigen Publizitätsakt.
III. Wesentlicher Bestandteil
Entscheidend bei § 946 BGB ist jedoch, ob die bewegliche Sache auch wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird. Dies richtet sich nach § 94 BGB. Hiernach muss die Verbindung nicht nur existieren, sondern sogar fest sein. Insbesondere, so die Vorschrift, fallen hierunter Gebäude oder auch Pflanzen und Bäume. Für alle anderen Gegenstände lässt sich aus diesen gesetzlichen Benannten Fällen sodann herauslesen, wie stark die Verbindung sein muss um den gesetzlichen Erwerbstatbestand des § 946 BGB zu erfüllen.
Bei schwierigen Subsumtionen sollte auch die Ratio der Norm nicht aus den Augen verlassen werden. Das Zusammenspiel zwischen den §§ 94 und 946 BGB soll letztlich sicherstellen, dass wenn eine bewegliche Sache derart mit einem Grundstück verbunden wird, dass ein Trennen entweder nicht zumutbar ist oder zur Zerstörung der beweglichen Sache führt, ein Eigentumsübergang auf den Grundstückseigentümer die einzige, mit dem Publizitätsgrundsatz des Sachenrechts, vertretbare Lösung ist.
Fazit
Der gesetzliche Erwerbstatbestand nach § 946 BGB ist in Klausuren regelmäßig nicht wirklich komplex. Gleichwohl wird er häufig schlicht übersehen und kann dann so zu erheblichem Punktverlust führen. Um ein Übersehen auszuschließen, bietet es sich an, sich den Sachverhalt bildlich vorzustellen. Erkennt man dann, dass eine bewegliche Sache mit einem fremden Grundstück verbunden wird, sollte einen das Problem selbst bereits zu § 946 BGB führen.