Prüfungsschema: Schadensersatz gemäß § 280 I BGB

Der Schadensersatz nach § 280 I BGB stellt die grundsätzliche Anspruchsgrundlage im Schadensersatzrecht dar. Steht diese Norm alleine, also ohne weitere Zitierungen der §§ 281 ff BGB, handelt es sich meist um einen Schadensersatz neben der Leistung. Und wie man diesen dann prüft, schauen wir uns am besten direkt einmal an.

Schadensersatz gemäß § 280 I BGB

A. Anspruch entstanden

I. Schuldverhältnis
Hier kommen grundsätzlich die verschiedenen Vertragstypen in Betracht. Darüber hinaus aber auch noch generelle Schuldverhältnisse nach § 241 BGB sowie § 311 II, III BGB.

II. Pflichtverletzung
Es müsste irgendeine Pflicht verletzt worden sein. Zum Beispiel vertragliche Nebenpflichten. Bei einem Schadensersatz Verlangen neben der Leistung hat der Gläubiger meist noch Interesse an der Hauptleistungspflicht.

III. Vertretenmüssen
Das Vertretenmüssen wird grundsätzlich nach § 280 I 2 BGB widerlegbar vermutet. Beachte hier auch § 278 BGB!

IV. Kausaler Schaden
Letztlich müsste eben aufgrund der Pflichtverletzung auch ein Schaden entstanden sein.

V. Rechtsfolge
Die Rechtsfolge des § 280 I BGB ist der Ersatz des entstandenen Schadens über die §§ 249 ff BGB.

B. Anspruch nicht erloschen
Hier kommen grundsätzlich Erfüllung, Aufrechnung und Ähnliches in Betracht.

C. Anspruch durchsetzbar
Beachte hier “echte” Einreden, wie beispielsweise die Verjährung.

Eine Abgrenzung zwischen des Schadensersatzes statt und neben der Leistung kannst du grundsätzlich schon im Rahmen des Obersatzes und den dazu zitierten Normen deutlich machen.

Als ein unerlässlicher Bestandteil einer wohl jeden schuldrechtlichen Klausur ist das Beherrschen des Schemas des § 280 I BGB ein absolutes Muss. Auch kann er häufig als zusätzliche Prüfung in Betracht kommen, zum Beispiel neben einem Nacherfüllungsanspruch aus § 439 I BGB. Für ein gutes Ergebnis in der Klausur, solltest du dir in diesem Zusammenhang auch unbedingt noch die Regelungen der § 249 ff BGB zumindest einmal durchlesen, damit du weißt, worum es darin geht. Und wann welche Norm entsprechend einschlägig ist.

Besonders auch das Schmerzensgeld ist eine gern abgefragte Materie.

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