Prüfungsschema: Fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB

Nicht nur Irren ist menschlich, sondern auch unachtsames Verhalten. Problematisch wird es nur, wenn man aus dieser Unachtsamkeit heraus jemand anderen tötet. Noch problematischer wird es dann, wenn der Verteidiger das Prüfungsschema der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB nicht kennt. Am problematischsten wäre es dann aber, wenn du dieser Verteidiger bist. Gut also, dass du auf diesen Artikel gestoßen bist. Hier das unabdingbare Schema:

Fahrlässige Tötung § 222 StGB

A. Tatbestand
Es entfällt die Unterteilung in einen objektiven und einen subjektiven Tatbestand. Schließlich steht ja eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit im Raum.

I. Taterfolg

II. Handlung

III. Kausalität
In unproblematischen Fällen kannst du die Kausalitätsprüfung auch mit den vorherigen beiden Punkten kombinieren.

IV. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Bei diesem und dem nächsten Prüfungspunkt auf eine saubere und Sachverhaltsbezogene Prüfung achten. Das Ergebnis ist entscheidend für die Strafbarkeit für eine fahrlässige Handlung.

V. Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts

VI. Objektive Zurechnung
Hier insbesondere der Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Bei problematischen Fällen bietet sich eine Abgrenzung zur Risikoerhöhungslehre an.

B. Rechtswidrigkeit

C. Schuld
Hier solltest du insbesondere auf die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung und subjektive Vorhersehbarkeit eingehen.  Sollte der Fall Veranlassung dazu geben, kommt auch eine Unzumutbarkeit pflichtgemäßen Verhaltens in Betracht.

D. Strafe


Zum Bestehen einer Klausur wird das hier – sehr verkürzt – dargestellte Schema alleine nicht ausreichen. Wichtig ist für dich, dass du dich auch mit den entsprechenden Problemen und Definitionen auseinandersetzt. Darüberhinaus aber vor allem die Systematik und den Zweck der Strafbarkeit einer fahrlässigen Tötung verstehst. Dazu verweise ich auf die entsprechenden Artikel.

Eine Versuchsstrafbarkeit kommt bei einer fahrlässigen Tötung grundsätzlich nicht in Betracht. Würde ein Vorsatz vorliegen, kämen wir schließlich gar nicht zur Prüfung einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit.

Auch eine Teilnahme ist im Rahmen der fahrlässigen Tötung ausgeschlossen. So verlangt die Anstiftung als auch die Beihilfe eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat. Wohl umstritten ist jedoch, ob nicht eine Mittäterschaft in Betracht komme. Letztlich ist für die Klausur ausschlaggebend, dass selbstredend mehrere Täter eine fahrlässige Straftat begehen können, sofern bei jedem Einzelnen von ihnen die Prüfung der hier aufgeführten Tatbestandsmerkmale erfolgreich ist. Auf eine gegenseitige Zurechnung kann dann in aller Regel verzichtet werden.

Eine fahrlässige Tötung durch Unterlassen ist darüber hinaus möglich. Vorausgesetzt natürlich, es liegt eine Garantenstellung vor.

Der Sprung von einer vorsätzlichen zu einer fahrlässigen Tötung ist für den Täter ein enorm wichtiger, verbüßt man eine fahrlässige Tötung doch meist nur mit einer Geldstrafe. Ebenso wichtig ist somit auch die genaue Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Auch die Klausurrelevanz des § 222 StGB ist entsprechend hoch.

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