Prüfungsschema: Nötigung gemäß § 240 StGB

§ 240 StGB schützt die Willensentschließungs- und Willensbetätigungsfreiheit. Der objektive Tatbestand der Nötigung taucht in anderen Delikten wie dem Raub oder der Erpressung wieder auf, weshalb diesem Delikt besondere Relevanz zukommt.

Nötigung gemäß § 240 StGB

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand

a) Nötigungsmittel: Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel
Problematisch ist hier der Gewaltbegriff, zu welchem mehrere Theorien existieren.
Der Begriff der Drohung bezeichnet das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Nötigende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.
Oftmals ist eine Abgrenzung zwischen Drohung und bloßer Warnung vorzunehmen. Der Warnende gibt nicht vor, Einfluss zu haben.

b) Nötigungserfolg: Handlung, Duldung oder Unterlassung

c) Zurechenbarer Verursachungszusammenhang zwischen 1. a) und 1. b)

2. Subjektiver Tatbestand

a) Zumindest dolus eventualis bzgl. des Nötigungsmittels

b) Absicht bzgl. des Nötigungserfolges
Nach anderer Ansicht soll auch hier dolus eventualis genügen.

II. Rechtswidrigkeit

1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe

2. Verwerflichkeitsklausel gem. § 240 II StGB
Vorzunehmen ist die objektive Feststellung, ob die Verhaltensweise im Rahmen einer Gesamtabwägung sozial unerträglich ist und daher strafwürdiges Unrecht darstellt.

III. Schuld

IV. Strafzumessung
Hier werden besonders schwere Fälle geprüft (§ 240 IV StGB)

Solltest du bei der Prüfung der Nötigung gemäß an einem objektiven Tatbestandsmerkmal scheitern, kommt hier selbstverständlich noch eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht.

Im Rahmen der Nötigung ist darüber hinaus auch eine Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft oder Teilnahme möglich.

Umstritten ist die Strafbarkeit einer Nötigung durch Unterlassen. Zumindest ist aber immerhin eine Garantenstellung des Unterlassenden notwendig.

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