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Prüfungsschema: Mord gemäß § 211 StGB

Schema § 211 StGB

Der Mord gemäß § 211 StGB ist wohl die bekannteste und am schwersten bestrafte Straftat in Deutschland. Es lohnt sich also allemal, das entsprechende Prüfungsschema und seine Tücken zu kennen. Gut, dass du diesen Artikel entdeckt hast!

Mord gemäß § 211 StGB

A. Tatbestandsmäßigkeit

I. Objektiver Tatbestand

1. Taterfolg
Tod eines Menschen.

2. Tathandlung
Die Tötungshandlung als solche.

3. Tatbezogene Mordmerkmale
Hier prüfst du die Mordmerkmale der zweiten Gruppe

a) Heimtücke

b) Grausam

c) Gemeingefährliche Mittel

4. Kausalität
Alles, was nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

5. Objektive Zurechnung
Wenn der Täter durch seine Handlung eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten Erfolgseintritt realisiert und vom Schutzzweck der Norm erfasst ist.

II. Subjektiver Tatbestand

1. Vorsatz bzgl. objektiven Tatbestand
Beachte hier insbesondere auch die Hemmschwellentheorie** bei Abgrenzungsfragen zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit.

2. Täterbezogene Mordmerkmale
Hier prüfst du die Mordmerkmale der ersten und dritten Gruppe

a) Mordlust

b) Befriedigung des Geschlechtstriebs

c) Habgier

d) Sonstige niedrige Beweggründe

e) Ermöglichungsabsicht

f) Verdeckungsabsicht

B. Rechtswidrigkeit
Hier finden sich keine Besonderheiten, die üblichen Regeln finden Anwendung.

C. Schuld
Auch hier gibt es keine nennenswerten Besonderheiten.

D. Strafe

**In jüngerer Rechtsprechung wird die Hemmschwellentheorie immer mehr durch das Modell der vorsatzkritischen Umstände ersetzt.


Das hier ist natürlich nur das absolut grundlegende Prüfungsschema. Auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale und Problemfelder gehe ich in jeweils ausführlicheren Artikeln genauer ein.

Solltest du bei der Prüfung des Mordes an einem objektiven Tatbestandsmerkmal scheitern, kommt hier selbstverständlich noch eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht.

Im Rahmen des Mordes ist darüber hinaus auch eine Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft oder Teilnahme möglich. Beachte in diesem Zusammenhang insbesondere auch § 28 StGB.

Ebenso ist ein Mord durch Unterlassen möglich, vorausgesetzt natürlich, es liegt eine Garantenstellung vor.

Wie bereits angesprochen, wird ein Mord mit einer sehr hohen Freiheitsstrafe belegt. Raum für Ermessen bleibt dabei grundsätzlich auch nicht. Vergleiche hierzu „der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft“ aus dem Gesetzestext des § 211 StGB. Mit Blick auf diese enorm hohe Strafe, sind die entsprechenden Mordmerkmale restriktiv auszulegen. Dazu aber mehr in den entsprechenden Artikeln.

Detailliertere Artikel rund ums Strafrecht AT und insbesondere auch klausurrelevante Abgrenzungsprobleme findest du in der Kategorie Strafrecht AT.

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