Im Rahmen der Teilnahme-Formen, wird grundlegend zwischen Anstiftung und Beihilfe unterschieden. Die Beihilfe gemäß §27 StGB regelt hierbei die Fälle einer Beteiligung, die weder als Täterschaft, noch als Anstiftung klassifiziert werden können.
Die Beihilfe sieht, aufgrund des eher schwachen Einfluss des Beteiligten auf das Tatgeschehen, eine mildere Strafe vor, als die übrigen Beteiligungsformen. Dazu aber später mehr. Zunächst einmal werfen wir einen Blick auf das Prüfungsschema der Beihilfe, welches dem der Anstiftung sehr ähnlich ist.
Schema der Beihilfe gemäß §27 StGB
I. Prüfung des Tatnächsten
II. Prüfung des Gehilfen
1. Objektiver Tatbestand
a. Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat
b. Hilfeleisten zur Tat
2. Subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz bzgl. Vollendung der Haupttat
b. Vorsatz bzgl. des Hilfeleistens
c. Evtl. Tatbestandsverschiebung (§28 II StGB)
3. Rechtswidrigkeit
4. Schuld
Wie immer gilt es, dieses Schema auswendig zu lernen. Aber auch hier ist es immens wichtig, die einzelnen Punkte entsprechend auszuführen sowie Probleme gekonnt zu erkennen und zu lösen. Auf geht’s!
I. Prüfung des Tatnächsten
Niemals andersherum anfangen. Lohnt sich nicht. Bevor du den vermeintlichen Gehilfen prüfst, widmest du dich zunächst dem Haupttäter und findest heraus, ob überhaupt eine Straftat vorliegt.
II. Prüfung des Gehilfen
Erst dann wirfst du einen genaueren Blick auf den vermeintlichen Gehilfen.
1. Objektiver Tatbestand
Logischerweise beginnst du hier mit dem objektiven Tatbestand.
a. Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat
Ab hier wird es jetzt dann langsam interessant. Du prüfst, genau wie bei der Anstiftung, ob eine Haupttat vorliegt. Dabei kannst du dann nach oben verweisen, denn das hast du ja bereits geprüft, in dem du den Tatnächsten geprüft hast. Wichtig ist, dass diese Tat nur vorsätzlich und rechtswidrig sein muss. Die Schuldhaftigkeit des Haupttäters spielt also für den Gehilfen keine Rolle. Logisch, die Schuld stellt ja schließlich auch ein individuelles Tätermerkmal dar.
b. Hilfeleisten zur Tat
Weiterhin müsste der vermeintliche Gehilfe auch noch im Rahmen der Tat Hilfe geleistet haben.
Als Hilfeleisten reicht hierbei jedes fördern der Tat. Egal, ob diese Hilfe die Tat also überhaupt erst ermöglicht oder sie nur erleichtert.
Außerdem ist auch eine psychische Beihilfe möglich. Dazu findest du /hier/ detaillierte Ausführungen.
Zwei weitere Punkte sind bei diesem Prüfungspunkt noch strittig. Einmal die Frage, ob eine sukzessive Beihilfe existiert und außerdem, ob das Hilfeleisten kausal sein muss für den Erfolgseintritt. Beide spannenden Problemfälle /hier/ im Exkurs.
2. Subjektiver Tatbestand
Natürlich dürfen wir auch bei der Prüfung der Beihilfe nicht nur alleinig auf die objektive Betrachtung abstellen, sondern müssen auch hier aus Sicht des Täters auf die Geschehnisse blicken. Aber auch hier wieder aufpassen, dass wir einen doppelten Gehilfenvorsatz benötigen:
a. Vorsatz bzgl. Vollendung der Haupttat
Der Gehilfe müsste zumindest dolus eventualis bezüglich der Vollendung der Haupttat gehabt haben. Exakt wie bei der Anstiftung auch. Logisch.
b. Vorsatz bzgl. des Hilfeleistens
Aber natürlich müsste der Gehilfe auch mindestens dolus eventualis bezüglich des Hilfeleistens gehabt haben. Er müsste also zumindest in Kauf genommen haben, dass seine Handlung die Haupttat in irgendeiner Weise fördert.
c. Tatbestandsverschiebung nach §28 II StGB
Das Gesetz ist da eigentlich selbsterklärend (reinschauen!). Im besonderen Teil des Strafrechts können bei diesem Punkt manchmal Probleme auftreten, deshalb findest du /hier/ alles im Detail.
3./4. Rechtswidrigkeit/Schuld
Hier gibt es letztlich keine Besonderheiten. Details zu den Basics findest du hier.
Gegebenenfalls kann noch eine Strafmilderung nach §27 II StGB oder §28 I StGB relevant werden. Letztere kommt immer dann in Betracht, wenn beim Teilnehmer besondere persönliche Merkmale (siehe z.B. §14 I StGB) fehlen.
Soviel also zunächst einmal zur Beihilfe gemäß §27 StGB. Für Extrapunkte in der Klausur, empfiehlt es sich, die einzelnen Probleme nochmal anzuschauen. Solltest du dich für andere juristische Themen interessieren, empfehle ich dir die Suchfunktion. Viel Erfolg in der nächsten Klausur!