Prüfungsschema: Schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB

Die schwere Körperverletzung nach § 226 StGB ist wohl eine sehr bekannte und äußerst wichtige Norm im Rahmen der Körperverletzungsdelikte. Dennoch ist sie unter Studierenden häufig verpönt, ist sie doch eine dieser unverständlichen Erfolgsqualifikationen. Bevor wir uns jedoch mit der Abgrenzung von einer normalen zu einer Erfolgsqualifikation beschäftigen, lohnt sich ein Blick auf das unerlässliche Prüfungsschema des § 226 StGB.

Schwere Körperverletzung nach § 226 StGB

A. Tatbestand

I. Objektiver und subjektiver Tatbestand des § 223 StGB

II. Qualifikationstatbestandsmerkmale des § 226 StGB
Gefragt wird hier, ob eine der schweren Folgen beim Opfer eingetreten ist.

1. Verlust des Seh- oder Sprechvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit

2. Verlust eines wichtigen Glieds

3. Dauernde Entstellung oder Ähnliches

III. Spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang
Hier wird zum einen gefragt, ob die Körperverletzung kausal war für die schwere Folge und zum anderen, ob sich die schwere Folge auch aufgrund einer typischen durch die Körperverletzung begründeten Gefahr realisiert hat.

IV. Subjektiver Tatbestand

1. Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) oder Fahrlässigkeit
Das ist wohl der „normale“ Fall einer Erfolgsqualifikation. Hier findet die Zurechnung über § 18 StGB statt. Den kann man sich grundsätzlich auch neben jede Erfolgsqualifikation kommentieren, wenn das die Kommentiervorgaben zulassen.

2. Wissentlichkeit oder Absicht
Bei allem was vorsätzlicher als dolus eventualis ist, greift § 226 II StGB und verlangt eine strengere Bestrafung.

B. Rechtswidrigkeit

C. Schuld

D. Strafe

Hat der Täter die schwere Körperverletzung nach § 226 StGB in seinen Vorsatz aufgenommen, blieb der Erfolg jedoch aus, kommt hier grundsätzlich auch eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht. Beachtenswert ist dabei, dass die schwere Körperverletzung ein Verbrechen im Sinne des § 12 I StGB darstellt und mithin der Versuch strafbar ist. Verwechslungsgefahr besteht hierbei besonders zwischen dem erfolgsqualifizierten Versuch und der versuchten Erfolgsqualifikation. Aufpassen!

Auch ist bei § 226 StGB eine Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft oder Teilnahme möglich.

Ebenso ist eine schwere Körperverletzung durch Unterlassen möglich, vorausgesetzt natürlich, es liegt eine Garantenstellung vor.

Zuletzt gilt es noch einmal zu betonen, dass § 226 StGB eine Erfolgsqualifikation darstellt, mithin grundsätzlich von § 224 StGB zu unterscheiden ist. Eine Erfolgsqualifikation entfaltet dadurch ihre verschärfende Strafwirkung, dass der Erfolg eintritt. Während beispielsweise § 224 StGB bereits die gefährlichere Begehungsweise sanktioniert, unabhängig davon, welche Art des Erfolges vorliegt.

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