Der Sonderfall des Omnimodo Facturus ist bei der Prüfung der Anstiftung gemäß §26 StGB ein häufig angesiedeltes Problem. Da die Anstiftung von hoher Klausurrelevanz ist, lässt sich dies so auch über den Omnimodo Facturus sagen.
Wenn jemand bereits zu einer Tat entschlossen ist, kann dieser dann noch zu dieser Tat angestiftet werden? Genauer: Kann der Gliederungspunkt des “Bestimmens” bei der Prüfung der Anstiftung eines solchen Täter noch erfüllt werden?
Grundsätzlich kann man einen bereits zur Tat entschlossenen Täter nicht mehr zu selbiger anstiften. Denkbar wäre in solchen Fällen, sofern man der herrschenden Meinung folgt, eine psychische Beihilfe zu bejahen gemäß §27 StGB.
In der Klausur lohnt es sich jedoch, den Sachverhalt genauer zu betrachten, denn man kann beim Omnimodo Facturus noch drei weitere Sonderfälle finden:
Die Aufstiftung
Wenn du einen Omnimodo Facturus in deinem Sachverhalt vorfindest, könnte es sich um einen Sonderfall der Aufstiftung handeln. Das sind Fälle, in denen der Täter bereits zu einem Grunddelikt entschlossen war und dann zu einer Qualifikation “auf”-gestiftet wurde.
Beispiel: A möchte C verprügeln (§223 I StGB). B rät ihm, C mit einem Baseballschläger zu verprügeln, damit er seine Lektion auch wirklich lernt (§224 I 2 StGB).
A war hier bereits bezüglich des Grunddelikts fest entschlossen. B rief darüber hinaus bei A den Tatentschluss zu §224 I 2 StGB hervor. Bei einer Aufstiftung wird das Hervorrufen des Tatentschlusses bejaht, du kannst also die Anstiftung weiter prüfen. Umstritten ist nur, ab wann man von einer Aufstiftung in diesem Sinne ausgehen kann.
Anhänger der Unrechtsgehalt-Theorie fordern eine abstrakte Prüfung, ob der Anstifter den Unrechtsgehalt der Tat gesteigert hat.
Die herrschende Meinung bedient sich der Qualifikationslösung zur Bestimmung einer Aufstiftung. So liegt eine Aufstiftung vor, wenn die hervorgerufene Steigerung einem Qualifikationsmerkmal entspricht.
Für die zweite und gegen die erste Ansicht spricht, dass die Unrechtsgehalt-Theorie zu unbestimmt ist und deshalb nicht genug Rechtssicherheit bietet. Der herrschenden Meinung sollte gefolgt werden.
Die Abstiftung
Die Abstiftung ist hingegen quasi das genaue Gegenteil. Hier war der Täter zu einer Qualifikation entschlossen, wurde durch den vermeintlichen Anstifter dann aber wieder zurück zum Grunddelikt gebracht.
Beispiel: A möchte C mit einem Baseballschläger verprügeln (§224 I 2 StGB). B überredet A aber dazu, den C nur mit seinen Fäusten zu verprügeln (§223 I StGB).
Hier ist nach allgemeiner Auffassung von einer Bestrafung nach §26 StGB abzusehen, da der vermeintliche Anstifter den Unrechtsgehalt der Tat herabsetzte.
Die Umstiftung
Eher seltener in Klausuren vorzufinden, aber dennoch von Relevanz: Die Umstiftung. Hier wird die Tat weder positiv noch negativ beeinflusst, sie wird auf gleicher Stufe verändert, zum Beispiel durch Austausch des Tatobjekts.
Beispiel: A möchte B verprügeln, um seinen Frust abzulassen. C überredet A jedoch, stattdessen den D zu verprügeln.
Die Rechtsprechung geht in solchen Fällen dann von einer Anstiftung nach §26 StGB aus, wenn durch Austausch des Tatobjekts eine gänzlich andere Tat vorliegt. Also wenn dadurch beispielsweise der Tatort oder die Tatzeit geändert werden.
Eine andere Ansicht differenziert zwischen Straftaten gegen höchstpersönliche und nicht höchstpersönliche Rechtsgüter. So soll im Falle einer Umstiftung dann eine Anstiftung zu bejahen sein, wenn die Tat gegen ein höchstpersönliches Rechtsgut geht.
Die zweite Ansicht ist in einer Klausur wohl abzulehnen, da sie zu willkürlich erscheint. Der Rechtsprechung ist zu folgen.
Bei einem Austausch des Tatmittels liegt keine Anstiftung vor, wenn das gleiche Rechtsgut, gleich gefährdet ist. Ansonsten kämen entsprechend die Aufstiftung bzw. die Abstiftung in Betracht.
Auch solltest du hier auf jeden Fall anschließend noch eine psychischen Beihilfe nach §27 StGB prüfen.
Falls du weiterhin fest entschlossen bist, die nächste Klausur zu bestehen, solltest du dir hier nochmal den Versuchsaufbau anschauen!