Bei der Prüfung des Versuchs, und vor allem bei der Prüfung eines möglichen Rücktritts, gewinnen die verschiedenen Versuchsstadien schnell an Relevanz. Umso besser also, wenn du dich mit ihnen bereits jetzt hervorragend auskennst. Bevor wir uns die Stadien anschauen, denke immer daran, dass es hier um die rein subjektive Sicht des Täters geht.
Der fehlgeschlagene Versuch
“Fehlgeschlagen ist ein Versuch dann, wenn der Täter, aus seiner Sicht, noch nicht alles nötige getan hat, um den Erfolg herbeizuführen und dies, ohne räumlich-zeitliche Zäsur, auch nicht mehr kann.”
Ein Beispiel: A möchte B erschießen. Er hat einen Schuss im Gewehr und schießt daneben.
Ohne räumlich-zeitliche Zäsur wird es A hier nicht mehr möglich sein, den Erfolg herbeizuführen. Der Tötungsversuch ist fehlgeschlagen.
Der unbeendete Versuch
“Unbeendet ist ein Versuch dann, wenn der Täter, aus seiner Sicht, noch nicht alles nötige getan hat, um den Erfolg herbeizuführen, dies aber, ohne räumlich-zeitliche Zäsur, noch könnte.”
Anders als beim fehlgeschlagenen Versuch, hat hier der Täter also noch die Möglichkeit, den Erfolg herbeizuführen.
Beispiel: A möchte B erschießen. Er setzt wieder an und schießt daneben. Diesmal hat er aber nicht nur eine, sondern sieben Kugeln geladen.
Klar. Unbeendet, weil der Erfolg noch nicht herbeigeführt wurde, aber noch nicht gänzlich fehlgeschlagen ist, denn A kann hier ja noch sechs weitere Male schießen.
Die Abgrenzung zum fehlgeschlagenen Versuch ist jedoch nicht immer ganz eindeutig. Die gängigsten Klausurprobleme findest du /hier/.
Der beendete Versuch
“Beendet ist ein Versuch dann, wenn der Täter, aus seiner Sicht, bereits alles nötige getan hat um den Erfolg herbeizuführen oder den Erfolgseintritt zumindest für möglich hält.”
Macht sich der Täter keinerlei Gedanken, ob der Erfolg eintreten kann, geht der BGH ebenfalls von einem beendeten Versuch aus, vgl dazu BGHSt 39, 227.
Beispiel: A möchte B erschießen. Er schießt auf B und trifft ihn in der Bauchgegend. B sackt zusammen und bleibt regungslos liegen.
Achtung: Ein beendeter Versuch bedeutet nicht, dass der Erfolg bereits eingetreten ist. Denn dann liegt schließlich kein Versuchsdelikt sondern ein Erfolgsdelikt vor. Der Täter muss das Opfer am Beispiel des §212 StGB nur so stark verletzt haben, dass er den Eintritt des Todes für möglich hält.
An Relevanz gewinnt das Versuchsstadium, wie oben bereits erwähnt, bei der Prüfung des Rücktritts. Denn je nach Stadium, werden verschiedene Ansprüche an die Rücktrittshandlungen des Täters gestellt. Mehr dazu findest du hier.