Ein weiterer Schadensersatz statt der Leistung, geregelt in den §§ 280 I, III, 283 BGB. Das Besondere an dieser Variante ist, dass die Pflichtverletzung an eine Nichtleistung aufgrund von nachträglicher Unmöglichkeit anknüpft. Bevor ich hier jetzt aber schon zu viel erzähle, werfen wir doch einen Blick auf das zugrunde liegende Prüfungsschema:
Schadensersatz statt der Leistung nach den §§ 280 I, III, 283 BGB
A. Anspruch entstanden
I. Schuldverhältnis
II. Pflichtverletzung
In Form einer Nichtleistung aufgrund nachträglicher Unmöglichkeit. Abzugrenzen ist hier unbedingt von einer anfänglichen, also schon bei Vertragsschluss bestehenden, Unmöglichkeit. Bei einer solchen findet § 311a BGB entsprechende Anwendung.
III. Vertretenmüssen
Der Anspruchsgegner muss hier den Eintritt des Umstand der zur Unmöglichkeit geführt hat zu vertreten haben.
B. Anspruch nicht erloschen
Hier finden die gewöhnlichen Erlöschensgründe Anwendung, von der Erfüllung bis zur – quasi wiederholten – Unmöglichkeit.
C. Anspruch durchsetzbar
Letztlich müsste der Anspruch noch durchsetzbar sein. Hauptaugenmerk erfährt dabei wohl die Verjährungseinrede.
D. Rechtsfolge
Sollte ein entsprechender Anspruch sowohl entstanden, als auch nicht erloschen und durchsetzbar sein, gelangst du zur Rechtsfolge. Das wäre hier ein Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe der §§ 249 ff BGB.
Das hier ist selbstredend nur das absolut grundlegende Schema. Für weitere Ausführungen verweise ich auf die entsprechenden Artikel auf meinem Blog und Urteile. Besonders im Rahmen des Schadensersatzes gibt es einige, auch für die Klausur relevanten, Meinungsstreite.
Der Schadensersatz statt der Leistung aufgrund nachträglicher Unmöglichkeit gemäß den §§ 280 I, III, 283 BGB spielt eine relativ wichtige Rolle in der Klausur. Während selten wohl der Fokus darauf liegen wird, kannst du zumindest damit rechnen, ihn anprüfen zu müssen.
In diesem Zusammenhang solltest du dir unbedingt noch die weiteren Schadensersatzansprüche der §§ 280 ff BGB verinnerlichen, sowie die Schadensfolgen über die §§ 249 ff BGB. Darüber hinaus ist auch die fundierte Kenntnis des § 275 BGB und der dort festgehaltenen Unmöglichkeit unerlässlich für eine gute Leistung in der Klausur.