Prüfungsschema: Schadensersatz gemäß §§ 280 I, III, 281 I BGB

In meinem vorherigen Artikel drehte sich alles um den Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 I BGB. Jetzt gibt es dann aber noch die Fälle, in denen der Gläubiger kein Interesse mehr an der Hauptleistung oder der Nacherfüllungsleistung hat. Mithin also einen Schadensersatz statt der Leistung geltend machen möchte. Und wie man diese prüft, erfährst du jetzt!

Schadensersatz statt der Leistung nach den §§ 280 I, III, 281 I BGB

A. Anspruch entstanden

I. Schuldverhältnis
Auch hier muss wiederum ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien vorliegen. Entweder durch einen Vertrag, oder aber auch durch deren Anbahnung oder Ähnlichem gemäß § 311 II, III BGB.

II. Pflichtverletzung
Die Pflichtverletzung liegt hier in Form einer Schlecht- / Nichtleistung bei entweder der Hauptpflicht oder der Gewährleistung.

III. Erfolglose Fristsetzung
Beispielsweise eine vergebliche Fristsetzung zur Nacherfüllung. Beachte die entsprechende Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 281 II BGB!

IV. Vertretenmüssen
Auch hier kommt wieder die – widerlegbare – Vermutung des § 280 I 2 BGB ins Spiel.

B. Anspruch nicht erloschen
Hier kommen grundsätzlich Erfüllung, Aufrechnung und Ähnliches in Betracht

C. Anspruch durchsetzbar
Beachte an dieser Stelle „echte“ Einreden, wie beispielsweise die Verjährung.

Die Rechtsfolge des Schadensersatzes statt der Leistung nach § 281 I BGB ist logischerweise der Ersatz des Schadens über die §§ 249 ff BGB. Beachte aber auch den Wegfall des Anspruchs auf die ursprüngliche Leistung nach dem § 281 IV BGB.

Soweit also schon einmal die Grundlagen. § 281 I BGB funktioniert über eine Fristsetzung, beispielsweise im Kaufrecht zu einer Nacherfüllung. Kommt eine Fristsetzung aufgrund der Art der Pflichtverletzung nicht in Betracht, so etwa bei der Unmöglichkeit nach § 275 BGB, findet § 283 BGB Anwendung.

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