Wie in meinem letzten Beitrag bereits angesprochen, ist im Rahmen der Grundrechtsadressaten die Drittwirkung von Grundrechten eine spannende Thematik. Spannend genug, dass ich ihr diesen Artikel widmen werde.
Früher(!) gab es zahlreiche Bemühungen, die Grundrechte nicht nur zwischen Bürger und Staat wirken zu lassen, sondern auch zwischen Bürger und Bürger.
Wie aber bereits im letzten Artikel angesprochen, dienen Grundrechte zur Abwehr von (staatlichen) Eingriffen. Dies ist deshalb notwendig, da der Staat grundsätzlich in einem einseitigen Verhältnis auf den Bürger einwirkt. Er befiehlt, verbietet oder gewährt bzw gewährt nicht und kann dies alles gegebenenfalls mit Zwang durchsetzen, ohne dass dem Bürger hierbei ein etwaiges Mitspracherecht zukommt. Um nun den Bürger vor einseitiger Willkür zu schützen, wurde die Einwirkungsmacht des Staates durch Grundrechte beschränkt.
Im Bürger-Bürger Verhältnis erscheint ein solcher Schutz jedoch zweckwidrig:
So werden Verpflichtungen und Verbote auf dieser Ebene grundsätzlich über zwei oder mehrseitige Verträge und Vereinbarungen geschlossen, welche von der Privatautonomie erfasst werden. Wer sich also mittels Vertrag freiwillig zu etwas verpflichtet, soll nicht anschließend die Leistung verweigern können, in dem er sich auf Grundrechte beruft.
Unter Anderem auf Basis dieses Arguments ist es heutzutage eindeutig herrschende Meinung, dass es keine Drittwirkung der Grundrechte gibt und diese ausschließlich im Verhältnis Bürger gegenüber Staat Anwendung finden.
Jedoch ist abschließend anzuerkennen, dass die Grundrechte natürlich einen gewissen Einfluss auf das Privatrecht ausüben. So binden schließlich die Grundrechte auch die Gesetzgebung und dienen in der Rechtsprechung häufig als Orientierung für zivilrechtlich unbestimmte Rechtsbegriffe wie zum Beispiel “gute Sitten”.