Das vorsätzliche Begehungsdelikt

Es ist soweit! Der Weg eines jeden Jurastudenten beginnt mit dem grundlegenden Aufbau einer Straftat. Willkommen!

Gliederung:

Bevor es zu den Erklärungen der einzelnen Tatbestandsmerkmalen geht, hier erstmal der grundlegende Prüfungsaufbau des vorsätzlichen Begehungsdelikts.

Das Schema: Vorsätzliches Begehungsdelikt

I. Objektiver Tatbestand

     1. Taterfolg

     2. Tathandlung

     3. Kausalität

     4. Objektive Zurechnung

II. Subjektiver Tatbestand / Vorsatz

III. Rechtswidrigkeit

IV. Schuld

(V. Strafe)

Das Auswendiglernen des Schemas ist schon mal ein guter erster Schritt. Viel wichtiger ist aber das Beherrschen der einzelnen Prüfungspunkte und die Kenntnis der verschiedenen Probleme, die bei jedem Punkt auftreten können.

I. Objektiver Tatbestand

Wir unterteilen den Tatbestand in den Objektiven und in den Subjektiven. Ersterer ist hierbei alles, was ein Außenstehender beurteilen kann, ohne die Gedanken und Beweggründe des Täters zu kennen. Denn eben jene machen den subjektiven Tatbestand (II.) aus. Aber dazu später mehr.

1. Taterfolg

Hier befindest du dich jetzt schon mitten im juristischen Arbeiten. Nehmen wir als Beispiel mal den §212 StGB (reinschauen!). Der Taterfolg, so makaber das auch erstmal klingen mag, ist hier der Tod eines Menschen. Wenn du also den §212 StGB prüfen möchtest, musst du in diesem Punkt prüfen, ob überhaupt ein Mensch gestorben ist. Was du nicht prüfen musst ist, ob jemand getötet wurde, denn der geforderte Taterfolg, ist lediglich der Tod eines Menschen. Die Handlung selbst, prüfst du im nächsten Schritt.

2. Tathandlung

In diesem Unterpunkt prüfst du, ob der vermeintliche Täter eine Handlung begangen hat, die von strafrechtlicher Relevanz sein könnte. Gängige Beispiele in Klausuren sind in Bezug auf den §212 StGB das Schießen oder Einstechen auf eine Person. In den meisten Fällen solltest du also nicht lange nach der Tathandlung suchen müssen.

Hier die klausurreife Definition: 

“Eine Handlung ist jedes vom menschlichen Willen beherrschte und beherrschbare, sozialerhebliche Verhalten.”

3. Kausalität

Solltest du in einem der ersten Semester sein, kannst du hier die ersten wichtigen Punkte sammeln. Bei der Kausalität prüfst du, ob der eingetretene Taterfolg und die eben festgestellte Tathandlung in irgendeinem Zusammenhang miteinander stehen. Also zum Beispiel, dass der Tod eines Menschen eingetreten ist, weil der Täter auf ihn geschossen hat. Die folgende Definition gilt es hierbei wirklich auswendig zu lernen und auch genauso in der Klausur zu bringen:

“Kausal ist eine Handlung für den Erfolg, gemäß der sine-qua-non-Formel dann, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.”

Wenn also A nicht auf B geschossen hätte (hier denken wir den Erfolg weg), wäre B nicht gestorben (hier entfällt der Erfolg in seiner konkreten Form). Demnach war das schießen des A kausal für den Tod des B. Logisch, oder?

Im Rahmen der Kausalität gibt es aber auch haufenweise Spezialfälle. Wer ist zum Beispiel kausal für den Erfolg, wenn die Täter A und B beide, ohne von dem jeweils anderen zu wissen, dem C Gift in seinen Tee geben und man im nachhinein nicht feststellen kann, wessen Gift C getötet hat? Die Lösungen zu diesem und mehr Sonderfällen der Kausalität findest du hier!

4. Objektive Zurechnung

Die Kausalität ist ja schön und gut… und sehr weitreichend. Zu weitreichend wie man feststellen musste. Gemäß der oben gelernten sine-qua-non-Formel, wäre beispielsweise auch die Mutter des A kausal für den Tod des B. Denn, hätte sie den A nicht auf die Welt gebracht, hätte er nicht den B erschießen können und unser lieber B wäre noch am Leben. Da man dir aber die weitere Prüfung der Mutter ersparen möchte, hat man den Prüfungspunkt der objektiven Zurechnung eingeführt. Diese fasst alles nochmal etwas enger und wird folgendermaßen definiert:

“Ein Erfolg ist dann objektiv zurechenbar, wenn die Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten Erfolgseintritt realisiert hat und vom Schutzzweck der Norm erfasst wird.”

Zum leichteren Merken lässt sich diese Definition in drei Teile unterteilen, wie man oben farblich erkennt. Klar wird, dass die Mutter durch die Geburt des A selbstverständlich keine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat und sie somit dann hier auch fein raus ist.

Du möchtest die objektive Zurechnung nochmal vertiefen? Hier findest du alle relevanten Infos im Detail.

II. Subjektiver Tatbestand / Vorsatz

Beim erfolgsqualifizierten Delikt ist der einzige Unterpunkt des subjektiven Tatbestands der Vorsatz. Konkret wird hier gefragt, ob der Täter denn auch wusste was er da machte und es auch genauso machen wollte. Man unterscheidet bei Vorsatz verschiedene Stufen, die hier im Detail erklärt werden. Natürlich könnte man auch hier eine Definition auswendig lernen, aber es gibt eine geschicktere Lösung. Schau dir hierfür mal §16 I 1 StGB an.

“Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich.”

Im Umkehrschluss bedeutet das, dass jemand der bei Begehung der Tat alle Umstände kennt, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, vorsätzlich handelt. Voila, Vorsatz definiert mithilfe des Gesetzbuches. Wenn du in der Klausur diese Definition bringst und zusätzlich erwähnst, dass das einfach der Umkehrschluss des §16 I 1 StGB ist, zeigst du sogar, dass du weißt, wie man mit dem Gesetz umgeht. Perfekt. Alle weiteren Details gibt es, wie gesagt, hier.

III. Rechtswidrigkeit

“Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit, Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.”

Mehr brauchst du hierzu nicht schreiben, außer natürlich es sind Rechtfertigungsgründe ersichtlich. In Frage kommen hier unter Anderem §§32, 34 StGB. Also Notwehr und Notstand. Die §§33, 35 StGB klingen zwar ähnlich, sind aber tatsächlich Entschuldigungsgründe und somit erst im nächsten Punkt relevant. Alle Details zum Punkt der Rechtswidrigkeit findest du /hier/.

IV. Schuld

Wenn du bei diesem Punkt angekommen bist, ist es mittlerweile klar, dass der Täter eine rechtswidrige Straftat begangen hat. Es könnte aber sein, dass sein Verhalten ausnahmsweise entschuldigt ist. Dies ist unter Anderem der Fall bei Kindern unter 14 Jahren (§19 StGB), bei Tätern mit seelischen Störungen (§20 StGB) und in Fällen der §§33, 35 StGB. Alle Details zur Schuld, insbesondere auch der actio libera in causa, findest du /hier/.

V. Strafe

Dieser Punkt wird in den ersten Semestern eher selten behandelt. Hier geht es um die sonstigen Strafaufhebungsgründe wie beispielsweise §§24, 31 StGB und ggf. um Strafanträge die gestellt werden müssen bevor die Tat überhaupt verfolgt wird, wie bei §123 II StGB (reinschauen!) zum Beispiel.

Das waren auch schon alle Prüfungspunkte des erfolgsqualifizierten Delikts.

Du möchtest noch mehr lernen? Schau dich hier einfach um oder nutze die Suchfunktion!

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