Die Nacherfüllung nach § 439 I BGB ist wohl der Einstieg in die Welt der Sachmängel und damit auch in diejenige der vertraglichen Schuldverhältnisse. Sie ist unerlässlich für die erfolgreiche Klausurlösung, mithin also auch das zugehörige Prüfungsschema.
Nacherfüllung nach § 439 I BGB
A. Anspruch entstanden
I. Wirksamer Kaufvertrag nach § 433 BGB
An dieser Stelle musst du im Zweifel die in Frage kommenden Vertragstypen voneinander abgrenzen.
II. Vorliegen eines Sachmangels
Jede negative Abweichung der Soll- von der Ist-Beschaffenheit. Erstere ist nach § 434 BGB zu bestimmen.
III. Zum maßgeblichen Zeitpunkt
Hier regelmäßig der Gefahrübergang nach § 446 BGB. Beachte bei Verbrauchsgüterkäufen jedoch § 477 BGB!
IV. Kein Ausschluss
Insbesondere auch auf § 444 BGB achten!
B. Anspruch erloschen
Hier kommen grundsätzlich Erfüllung, Aufrechnung und Ähnliches in Betracht.
C. Anspruch durchsetzbar
Beachte hier „echte“ Einreden, wie beispielsweise die Verjährung.
Rechtsfolge: Wahl der Nacherfüllung durch den Verkäufer zwischen Neulieferung und Nachbesserung, § 439 I BGB.
Aufgrund des „Anspruchs auf zweite Andienung“ seitens des Verkäufers, muss der Käufer grundsätzlich vorrangig eine Nacherfüllung gegenüber der weiteren Ansprüche (Schadensersatz statt der Leistung, Minderung und Ähnliches) verlangen. Erst wenn die zur Nacherfüllung gesetzte Frist vergeblich verstrichen ist, stehen ihm die weiteren einschlägigen Normen zur Verfügung. Merken!
Beachte auch stets die weiteren Absätze des § 439 BGB. So etwa den Grundsatz in Absatz 2, dass der Verkäufer die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen hat. Soweit also zu den Grundlagen des Nacherfüllungsanspruchs im Kaufrecht. Selbstredend reicht das bloße Beherrschen des Schemas noch nicht zum bravurösen Bestehen der Klausur aus. Besonders im Kaufrecht kommt es auch auf das Verstehen der Zusammenhänge und insbesondere des Verbrauchsgüterkaufs an.