Diebstahl oder Computerbetrug am Glücksspielautomaten?

In der heutigen Urteilsbesprechung geht es um einen Fall, der es so auch problemlos in meine Kategorie der “kuriosen Urteile” geschafft hätte. Dazu aber gleich mehr, zunächst einmal der auf das Wesentliche reduzierte Sachverhalt:

“Am 11.7.1995 fuhr der Angeklagte mit seinem PKW zusammen mit seiner Ehefrau in die Spielbank. Zuvor hatte er schwedische 5-Kronen-Münzen (damaliger Wert ca. 1 DM) so mit Klarsichtfolie umhüllt, dass deren Durchmesser nun dem einer 5-DM-Münze entsprach. Sein Ziel war es, mit den präparierten Münzen an den Geldautomaten zu spielen und so Gewinne in 5-DM-Münzen zu erhalten. Nachdem sich der Angeklagte mit einem Teil der Münzen in den Spielsaal begeben hatte, machte er sich an einem der Automaten zu schaffen. Dass dieser mit einem Münzprüfer versehen war, nahm er billigend in Kauf. Allerdings war dieser Münzprüfer zum Zeitpunkt der Tat defekt, wovon der Angeklagte keinerlei Kenntnis besaß. Aufgrund einer Störung holte der Angeklagte schließlich einen Angestellten herbei, welcher bei der Öffnung des Automatens darin 243 schwedische 5-Kronen-Münzen auffand. In der Gürteltasche des Angeklagten befanden sich bereits 182 5-DM-Münzen. In seinem PKW wurden ungefähr 2000 präparierte schwedische 5-Kronen-Münzen sichergestellt.”


OLG Celle, Urteil vom 06.05.1996, 3 Ss 21/96

Eine absurde Konstellation; Zunächst wirft unser Angeklagte mit Klarsichtfolie umhüllte Münzen in einen Spielautomaten, ist daraufhin verwundert, dass der Automat nicht mehr funktioniert und ruft dann zu allem Überfluss noch Personal herbei, damit es die Störung beseitigt. Das eigentlich spannende an diesem Urteil ist jedoch nicht dessen augenscheinliche Absurdität, sondern die interessante Unterscheidung zwischen Computerbetrug (§ 263a StGB) und Diebstahl (§ 242 StGB).

Das Oberlandesgericht Celle, soviel sei schonmal gesagt, verurteilte den Angeklagten wegen vollendeten Diebstahls nach § 242 StGB.

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Zunächst unterschied das OLG Celle zwischen Leistungsautomaten und Warenautomaten und kam zu dem Ergebnis, dass ein Geldspielautomat beide Charakteristika vereint. So stellt das Spielen mit Gewinnchance eine Leistung dar, während die Geldauszahlung der Funktion eines Warenautomaten gleicht. Relevanz hat diese Abgrenzung in erster Linie für die Frage, ob hier ein Diebstahl, oder eine Leistungserschleichung (§ 265a StGB) vorliegt.

Folglich muss man unterscheiden, ob der Täter sich lediglich die Spielleistung erschleicht, indem er den Automaten mit präparierten Münzen oder ähnlichen Methoden überlistet, oder das dadurch erhaltene Geld auch noch wegnimmt (§ 242 StGB). 

– Die Wegnahme wird hier übrigens deshalb bejaht, weil das OLG Celle der Lehre des modifizierten Einverständnisses folgt: Der Automatenbetreiber hat grundsätzlich nichts dagegen, dass Spieler ihr ausgezahltes Geld mitnehmen, aber eben nur dann, wenn der Automat auch ordnungsgemäß bedient wurde. –

Im vorliegenden Fall, betätigte der Angeklagte sogar lediglich die Rückzahltaste, um anstelle der präparierten, echte Münzen zu erlangen. In solch einer Konstellation fällt sogar noch der Leistungsaspekt weg und es bleibt ein reiner Diebstahl. Oder?

Diebstahl oder Computerbetrug?

Ganz so einfach ist das nicht. Schließlich könnte der Computerbetrug nach § 263a StGB hier noch Anwendung finden. Beim Überlisten eines Leistungsautomaten lehnt das OLG Celle die Möglichkeit eines Computerbetrugs ab. Dieser könnte grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn der Automat mit einem Münzprüfer ausgestattet ist. So würde es vom Zufall abhängen, ob jemand einen Münzprüfer überlistet und die hohe Strafe des § 263a StGB bekommt, oder eben kein Münzprüfer eingebaut wurde und lediglich eine Erschleichung von Leistungen vorliegt. Und das wäre nicht tragbar. Logisch.

Ob der Strafsenat (von 1996) in der heutigen Zeit, in der Automaten ohne Münzprüfer eine Rarität darstellen, immer noch so entscheiden würde, sei mal dahin gestellt.

Im Falle eines Warenautomaten kann hingegen nur dann ein Computerbetrug angenommen werden, wenn das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit zwischen der Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs und der Vermögensminderung vorliegt. Jedoch war zumindest im vorliegenden Sachverhalt nach Einwerfen der präparierten Münzen darüber hinaus noch ein weiteres Bedienen des Automaten notwendig, sowie die anschließende Wegnahme des Geldes. Aufgrund der fehlenden Unmittelbarkeit lehnte der Senat folglich § 263a StGB ab.

Zum Schluss bleibt zu betonen, dass diese Ansichten keinesfalls unstrittig sind. Jedoch liefert uns dieses Urteil interessante Einblicke und einige wertvolle Lektionen.

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