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Prüfungsschema: Diebstahl gemäß § 242 I StGB

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Vermögensdelikte spielen in der Praxis als auch in Examensklausuren stets eine äußerst wichtige Rolle. Häufig kommen sie jedoch in den ersten Semestern deutlich zu kurz. But don’t worry, hier findest du schon einmal das passende Prüfungsschema zum Diebstahl gemäß § 242 I StGB.

Diebstahl nach § 242 I StGB

A. Tatbestand

I. Objektiver Tatbestand

1. Fremde, bewegliche Sache
Bei dem Tatobjekt muss es sich um eine fremde, bewegliche Sache handeln.

2. Wegnahme
Der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Dieser muss nicht zwangsläufig eigener Gewahrsam sein, wohl aber ohne oder gegen den Willen des Opfers. In Klausuren liegen an dieser Stelle häufig die meisten Probleme.

II. Subjektiver Tatbestand

1. Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestandes
Der Täter benötigt Vorsatz, also dolus eventualis genügt, bezüglich des objektiven Tatbestandes.

2. Bereicherungsabsicht
Bezüglich der Bereicherung muss der Täter Absicht, also dolus directus ersten Grades haben!

3. Rechtswidrig
Weiterhin muss der Täter auch Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der Zueignung haben. Sie muss demnach in einem Widerspruch zur tatsächlichen Eigentumszuordnung stehen.

B. Rechtswidrigkeit

C. Schuld

D. Strafe
Für den Strafantrag sind darüber hinaus die §§ 247, 248a StGB von Relevanz.


Wichtig ist, dass der Diebstahl kein “heimliches” Delikt ist. Es ist somit für die Verwirklichung des Tatbestandes nicht notwendig, dass das Tatopfer nichts von der Wegnahme mitbekommen hat.

Solltest du bei der Prüfung des Diebstahls an einem objektiven Tatbestandsmerkmal scheitern, kommt hier selbstverständlich noch eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht.

Im Rahmen des § 242 StGB ist darüber hinaus auch eine Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft oder Teilnahme möglich. Besonders beim Diebstahl gilt es exakt zwischen der Vollendung und der Beendigung zu unterscheiden. Besonders auch im Hinblick auf einen möglichen Rücktritt oder einer sukzessiven Teilnahme oder Täterschaft.

Ebenso ist ein Diebstahl durch Unterlassen möglich, vorausgesetzt natürlich, es liegt eine Garantenstellung vor.

Ein fahrlässiger Diebstahl ist jedoch nicht gesetzlich geregelt und mithin auch nicht strafbar.

Damit solltest du jetzt erst einmal die Basics zum Diebstahl draufhaben. Jedoch gilt, wie so oft im Strafrecht, dass die Punkte in den Details schlummern. So zum Beispiel in der Abgrenzung des Diebstahls vom Computerbetrug an Glücksspielautomaten.

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